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Schon Jahr 2014 mit Beschluss vom 27.11.2014 – I ZR 16/14 – hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Angabe "Made in Germany" Leistungen in Deutschland erbracht worden sein müssen, weil bspw. Waren dort ihre wesentlichen und qualitätsrelevanten Eigenschaften erhalten.
"Made in Germany" weist dabei auf die mit der Warenfertigung im Zusammenhang stehenden Produktionsschritte hin. Eine Werbung für Kondome mit "Made in Germany" war danach irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil deren Herstellung im Ausland erfolgte und im deutschen Werk nur noch Verpackung, Versiegelung und Qualitätskontrolle stattfanden.
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.08.2020 – 6 W 84/20 – entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Solar-Modulen die Angaben "deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt" als irreführender Hinweis auf den Produktionsstandort Deutschland zu verstehen sind. Daneben wurden weitere Werbebegriffe wie "deutsche Ingenieursqualität" und "Hauptsitz in (Stadt in Deutschland)" verwendet. Tatsächlich wurden die Solarmodule im inner- und außereuropäischen Ausland hergestellt.
Es komme – so das OLG Frankfurt – nicht darauf an, ob wenigstens ein Teil der Solarmodule in Deutschland gefertigt werde. Mit den verwendeten Begrifflichkeiten werde in jedem Fall der Abnehmer darüber getäuscht, dass die für die Produktion wesentlichen Schritte nicht in Deutschland stattfänden.
Auch in Kenntnis internationaler Arbeitsteilung erwarte der Verkehr zwar nicht, dass sämtliche Produktionsvorgänge an einem Ort stattfänden. Bei einem Industrieprodukt beziehe der Verkehr eine Herkunftsangabe allerdings grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware und gehe deshalb davon aus, dass die Ware dort die für ihre Qualität maßgeblichen Eigenschaften erhalte. Planerische und konzeptionelle Leistungen seien – auch wenn diese ausschließlich in Deutschland erbracht würden – keine "wesentlichen Schritte" der Produktion. Auch genüge nicht, dass bei im Ausland hergestellten Waren Kontakt zu deutschen Prüfpartnern bestehe oder deutsche Mitarbeiter die Produktion im Ausland überwachten.
Die Rechtsprechung zeigt konsequent, dass Hersteller bei ihren Werbeaussagen aufmerksam sein müssen. Die Abgrenzung zwischen übertreibenden Werbeaussagen und einer Irreführung des Rechtsverkehrs kann im Einzelfall schwierig sein. Zweifel der angesprochenen Verkehrs- oder Absatzkreise sollten zum Anlass genommen werden, die eigenen Werbeaussagen kritisch zu betrachten und gegebenenfalls zurückhaltend zu formulieren.
Johannes Grote
Rechtsanwalt