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Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Es wird ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Teilzeitarbeit, die "Brückenteilzeit" mit „Rückkehrgarantie“, neu eingeführt. Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Inhalt des Anspruchs auf Brückenteilzeit
Der Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren verringern und kehrt anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit
Der neue Teilzeitanspruch gilt nur bei Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem Arbeitnehmer pro angefangenen 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt werden muss - vieles ist im Detail unklar.
Erleichterte Verlängerung der Arbeitszeit
Darüber hinaus ist in dem Gesetz die weitgehende Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Antrag eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit geregelt. Der Teilzeitbeschäftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern Wünsche nach Änderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat.
Änderungen bei der Arbeit auf Abruf
Die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit ist zulässig, allerdings darf der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit zukünftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen, während bei der zu vereinbarenden Höchstarbeitszeit das flexible Volumen entsprechend 20 % der Arbeitszeit betragen darf. Ist die wöchentliche Arbeitszeit hingegen nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertags als verpflichtende Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht