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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 15.03.2017 über einen Räumungsanspruch entschieden, in welcher unsere Kanzlei den Vermieter vertreten hat.
Es geht um eine Eigenbedarfskündigung mit der der Hauseigentümer die Räumung einer Wohnung verlangt, damit dort der Sohn mit seiner Familie einzuziehen kann, weil die bisherige Wohnung für die wachsende kleine Familie zu beengt ist.
Die bisherigen Mieter wehren sich mit verschiedenen Argumenten gegen die Kündigung u. a. weil der hochbetagte Ehemann die Räumung als unzumutbare Härte angesehen hatte, die einer Kündigung entgegengehalten werden kann. Hierzu führt er gesundheitliche Umstände auf, die das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt hatte.
Der BGH hat den Rechtsstreit an die 2. Instanz zurückverwiesen, wo nun die angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Mieters aufgeklärt werden müssen. LINK
Die Entscheidung setzt keine neuen rechtlichen Maßstäbe. Es ist unbestritten, dass der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses eine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann, um den Wohnraum Familienmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Auch der Umstand, dass jeder Mieter einer berechtigten Kündigung gemäß § 574 Abs. 1 BGB den Einwand der unzumutbaren Härte entgegenhalten kann ist nicht neu, sondern im Gesetz verankert.
Die Anforderungen, wann eine unzumutbare Härte vorliegt freilich sind sehr hoch. Eine Kündigung des Mietvertrages ist für den Mieter immer eine starke Belastung und eine große Härte. Ob diese Härte so hoch zu gewichten ist, dass die berechtigten Interessen der Vermieterseite in einer Abwägung zurückstehen müssen, ist durch das Gericht sorgfältig aufzuklären und abzuwägen. Hieran fehlt es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall.
Er über den Fall wurde in der Landesschau im SWR-Fernsehen berichtet.
Sonja Borchard
Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht