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Das ArbG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 25.5.2021 Aktenzeichen 6 Ca 141/21 die auf eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel gestützte Rückforderung einer Corona-Sonderzahlung für unwirksam erklärt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber forderte seine im November 2020 an den Kläger ausgezahlte Sonderzahlung i.H.v. 550,- € netto zurück. Er berief sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der freiwillige Zuwendungen zurückverlangt werden können, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der freiwilligen Zuwendung auf eigenes Verlangen den Betrieb verlässt, was hier geschehen war. Der Kläger klagte mit Erfolg auf Auszahlung des Differenzbetrages.
Die Rückzahlungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die von der Beklagten gewährte Sonderzahlung übersteigt zwar einen Betrag von 100,- €, liegt aber unterhalb einer Monatsvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BAG benachteiligt eine Rückzahlungsverpflichtung den Vertragspartner unangemessen, wenn sie in einem solchen Fall eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht (BAG v. 21.5.2003 - 10 AZR 390/02). Im vorliegenden Fall übersteigt die Bindungsdauer mit 12 Monaten die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung erheblich.
Darüber hinaus ist die Rückzahlungsforderung im vorliegenden Fall auch deshalb unbegründet, weil mit der im November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert wurde, was sich aus einem Schreiben des Arbeitgebers ergebe, in dem er darauf hinweist, dass die Sonderzahlung “einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie” erfolge. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Klägers als Erklärungsempfängers ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte mit der Zahlung der Prämie die besonderen Belastungen des Klägers und seiner Kolleginnen und Kollegen während der Corona-Pandemie in gewissem Rahmen finanziell ausgleichen und anerkennen will.
Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10)
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht