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Das BAG hat mit einem Beschluss vom 14.09.2017 – 5 AS 7/17 – entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers nicht befolgen muss, wenn nicht eine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte vorliegen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war schon längere Zeit bei dem Arbeitgeber in Dortmund beschäftigt, er führte in den Jahren 2013/2014 einen Kündigungsrechtstreit, der zu seinen Gunsten ausging. Nachdem aber andere Mitarbeiter des Unternehmens eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten, wurde der Arbeitnehmer vorübergehend an einen anderen Standort des Unternehmens in Berlin versetzt. Weil der Kläger seine Arbeit an dem Standort Berlin nicht aufgenommen hatte, wurde er zweimal abgemahnt, nachdem der Kläger seine Auffassung nicht geändert hat, wurde das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen fristlos gekündigt.
Das BAG geht davon aus, dass aufgrund des in § 106 GewO geregelten weiten Direktionsrechts und aufgrund der fehlenden arbeitsrechtlichen Beschränkungen eine Änderung des Arbeitsortes des Klägers grundsätzlich zulässig ist, im konkreten Fall die Versetzung von Dortmund nach Berlin aber nicht billigem Ermessen entspräche und der Arbeitnehmer deshalb die Versetzungsanweisung nicht beachten musste.
Damit hat das BAG seine Rechtsprechung geändert!
Bisher hat der 5. Senat des BAG’s, Urt. v. 26. 1. 2012 − 2 AZR 102/11, angenommen, dass sich Arbeitnehmer über eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers nicht hinwegsetzen dürfen, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Arbeitsgerichte anrufen müssen. Der Arbeitnehmer sei vorläufig an die Weisung des Arbeitgebers - hier im konkreten Fall: Die Versetzung - gebunden, bis ein rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit der Versetzung feststelle.
Nunmehr vertritt der 10. Senat des BAG‘s in der aktuellen Entscheidung die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte vorliegt.
Diese neue Entscheidung des BAG‘s, wonach ein Arbeitnehmer unbillige Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgen muss, ist höchst umstritten. Wie soll ein Arbeitnehmer reagieren, wenn er eine seiner Meinung nach unbillige Anweisung erhält? Unter Berücksichtigung der betrieblichen Praxis muss er mit Abmahnungen und wohl auch – wie im konkreten Fall – mit einer außerordentlich fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen.
Ob ein Arbeitnehmer dieses Risiko eingehen will, muss er selbst für sich entscheiden.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht