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Am 25.04.2019 ist das "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbessert werden. Neu bei diesem Schutz ist die gesetzliche Ausnahme für Hinweisgeber (Neudeutsch "Whistleblower"), deren Verhalten, namentlich ein Geschäftsgeheimnis zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung offenzulegen, nicht sanktioniert wird. Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Strafgesetzbuch, im BGB und insbesondere im UWG geregelt.
Die Vorschriften des neuen Gesetzes ersetzen die bisherigen Regelungen insbesondere bei §§ 17 bis 19 UWG.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgt zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht