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Ruhepausen sind Arbeitszeit iSd. Art. 2 RL 2003/88/EG, wenn der Arbeitnehmer nach der Gesamtwürdigung aller Umstände objektiv ganz erheblich darin beschränkt wird, Pausen frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, weil er innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein muss.
Worum ging es?
Ein tschechischer Berufsfeuerwehrmann klagte Vergütung für Ruhepausen ein. Der Arbeitgeber gewährte ihm täglich zwei Essens- und Ruhepausen von jeweils 30 Minuten, allerdings musste der Berufsfeuerwehrmann während der Ruhepausen immer ein Funkgerät mit sich führen, über das er alarmiert werden konnte. Im Alarmfall musste der Berufsfeuerwehrmann seine Ruhepause sofort unterbrechen, um innerhalb von zwei Minuten beim Einsatzfahrzeug zu sein. Der Arbeitgeber bezahlte die Ruhepausen als Arbeitszeit, wenn sie von einem Einsatz unterbrochen wurden, wohingegen ununterbrochene Ruhepausen nicht vergütet wurden.
Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Der EuGH hat entschieden, dass sich die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ iSd. Richtlinie 2003/88/EG gegenseitig ausschließen und es keine Zwischenkategorie gibt.
Unter den Begriff „Arbeitszeit“ iSd. Richtlinie fallen sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, in denen dem Arbeitnehmer Einschränkungen auferlegt werden. Wenn Arbeitnehmer in Bereitschaftszeiten nicht die Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeiten beruflich nicht in Anspruch genommen zu werden und insbesondere die Bereitschaftszeiten frei gestalten und sie den eigenen Interessen zu widmen zu können, ist dies als Arbeitszeit zu werten. Begründet wird dies damit, dass durch die Pflicht, im Alarmfall den Bereitschaftsdienst sofort zu unterbrechen, objektiv gesehen die Interessen der Arbeitnehmer durch die ganz erheblich beeinträchtigt werden. Durch Reaktionsfristen von nur wenigen Minuten werden Arbeitnehmer weitgehend davon abgehalten, irgendeine auch nur kurzzeitige persönliche Aktivität zu planen. Die Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhepausen kann den Arbeitnehmer in Daueralarmbereitschaft versetzen und ihn so erheblich einschränken. Daher werden derartige „Bereitschaftszeiten“ grundsätzlich in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ gewertet.
Die Entscheidung des EuGH kommt nicht unerwartet. Schon seit längerem fordert das BAG für Ruhepausen gem. § 4 ArbZG, dass der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat (BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 603/01). Aber: Die Entscheidung des EuGH über die Einordnung als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ iSd. Richtlinie führt nicht automatisch dazu, dass derartige Bereitschaftszeiten auch vergütungspflichtig sind. Dies hängt vom Einzelfall ab, ist aber immer nach nationalem Recht zu beurteilen.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht