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Die Änderungen gegenüber zum Vorjahr betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.Hier finden Sie die Übersicht.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin