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Kann ein Elternteil dem anderen Elternteil mit Umgangsrecht verbieten, das gemeinsame Kind wegen der Covid-19-Pandemie zu sehen?
NEIN, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 1 UF 51/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt. In dem konkreten Fall stritten die Eltern um das Umgangsrecht des Vaters. Dieser sah seine Tochter fast nur im Beisein der Mutter. Sie war nicht damit einverstanden, dass die Tochter den Vater in dessen Haushalt besucht und dort auch übernachtet.
Doch das Familiengericht sprach dem Vater einen umfangreicheren Umgang mit Übernachtungsbesuchen zu. Dagegen wollte die Mutter Beschwerde einlegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren. Vergeblich. Die Richter sahen keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht habe den Umgang des Vaters mit seiner Tochter dem Kindeswohl entsprechend geregelt. Da sei auch die Corona-Epidemie kein Grund, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu verweigern.
Allein das Auftreten der Pandemie rechtfertige nicht, den Umgang auszusetzen – auch wenn Corona-Verordnungen vorsehen, den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu diesem Minimum gehöre aber eben gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind. Ausnahmen gäbe es nur im Fall einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer Infektion des umfangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushaltes. Die Erkrankung des Kindes dagegen sei kein Grund, den Umgang auszusetzen.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin