Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18 klargestellt, dass eine Patientenverfügung zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen nur wirksam ist, wenn sie hinreichend konkret beschreibt, was der Patient in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.
Ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist dann möglich, wenn der Patient einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a BGB) niedergelegt hat und die konkret beschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Patientin, die im Wachkoma lag und deren Zustand irreversibel war. Ihre Patientenverfügung sah vor, dass wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen. Der BGH hat die Patientenverfügung für wirksam erklärt, da die Patientenverfügung an eine medizinisch eindeutige Feststellung anknüpft und hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.
Der BGH hat klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Sie muss einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreiben, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnen, in die der Patient einwilligt oder die er untersagt (zum Beispiel durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse).
Allgemeine Anweisungen wie zum Beispiel „würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind nicht konkret genug und daher für eine wirksame Patientenverfügung nicht ausreichend. Hinzukommen muss eine Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen, sodass erkennbar ist, in welcher medizinischen Situation der eigene Wunsch gelten soll.
Mirjam Meyer
Rechtsreferendarin
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht