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Das ArbG Münster hat einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zugesprochen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin arbeitet bei der beklagten Arbeitgeberin X als Post Doc-Koordinatorin und koordiniert und konzipiert verschiedene Maßnahmen im neuen Post Docprogramm. Anfang Januar 2018 fertigte die Arbeitgeberin auf Initiative des Bereichs Marketing Fotos auch von der Klägerin an. Vor der Anfertigung wurde die Klägerin einer Einwilligungserklärung vorgelegt, die diese nicht unterzeichnete, sondern vielmehr an den Rand schrieb „nicht für mein Aussehen“. Streitig war u.a, ob darüber gesprochen wurde, dass die Klägerin nicht für eine „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wollte.
2019 wurde eine Broschüre veröffentlicht in der die Klägerin beim Unterrichten zu sehen ist. Das Bild ist „internationalisation“ unterschrieben mit einem auf Englisch abgefassten Werbetext, der auf 550 Partnerschaften mit Universitäten weltweit verweist und auf 3600 ausländische Studenten, die derzeit an der X studierten. Die Klägerin teilte in einer E-Mail an die Arbeitgeberin mit, sie sei mit der Nutzung der Bilder nicht einverstanden. Die Arbeitgeberin teilte der Klägerin daraufhin mit, die Fotos seien gelöscht worden und würden nicht mehr verwendet, die Broschüre wurde zurückgerufen Die Klägerin machte daraufhin Ansprüche nach AGG gelten.
Entscheidung des ArbG Münster:
Das ArbG Münster sieht den Anspruch als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I DSGO, § 823 BGB i.V.m. § 22 KUG als begründet an.
Das ArbG Münster begründet den Anspruch damit, dass die Arbeitgeberin unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst-Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet habe, dies ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin. Die Ethnie der Klägerin sei auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Die Aussage des Bildes sei: „Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder.“ Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.
Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor gem. § 22 KUG in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Eine schriftliche Einwilligung sei deshalb erforderlich, weil die Klägerin nicht derart untergeordnet auf dem Bild zu sehen sei, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.
Praxistipp:
Diese Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber vor Veröffentlichung von Fotos ihrer Mitarbeiter eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter geben lassen müssen und in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht