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Eine wenig beachtete Neuerung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt für Berufsausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, einen Mindestvergütungssatz sowie zusätzliche Aufschläge fest, die bei fortschreitender Berufsausbildung zu zahlen sind.
Das Gesetz BBiG definiert die Höhe der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung:
Immerhin können Unternehmen Sachleistungen, die Sie den Auszubildenden zukommen lassen, auf die zu zahlende Mindestausbildungsvergütung anrechnen. Allerdings ist dies nicht unbeschränkt möglich, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ist die Anrechnung von Sachleistungen nur in Höhe der dort festgesetzten Sachbezugswerte möglich. Nicht zulässig ist eine Anrechnung, die über 75 % der Bruttovergütung hinausgeht, § 17 Abs. 6 BBiG.
Einheitlichkeit für die Ausbildungsbetriebe ist dadurch aber nicht gegeben: In § 17 Abs. 3 BBiG ist eine sog. Tariföffnungsklausel enthalten, wonach die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, eine geringere Ausbildungsvergütung festzulegen; auf diese Weise sollen den Besonderheiten der entsprechenden Branche Rechnung getragen werden. Entscheidend ist somit für die Höhe der Mindestausbildungsvergütung immer, ob eine Tarifbindung des ausbildenden Unternehmens besteht.
Dies hat aber auch zur Konsequenz, dass dann, wenn ein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist und der anzuwendende Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung definiert, diese höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen ist.
Um es noch komplizierter zu machen: Ausbildungsbetriebe sind nicht dann per se "aus dem Schneider", wenn sie als nicht tarifgebundenes Unternehmen die jeweils im Gesetz festgelegte Mindestvergütung zahlen. Vielmehr darf die gezahlte Vergütung die im jeweiligen Geltungsbereich eines Tarifvertrags liegende Vergütung nicht um 20 % oder weniger unterschreiten, nur dann ist die Mindestvergütung angemessen. Diese Regelung stützt sich auf die bisherige BAG-Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 16.05.2017 – 9 AZR 377/16; BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 108/14).
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht