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Unterhaltsschuldner aufgepasst! Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2021 geändert.
Wer einen dynamisierten Kindesunterhaltstitel erstellen lassen hat, muss daran denken, dass er den Dauerauftrag für die Zeit ab 01.01.2021 entsprechend anpasst, da er sonst automatisch in Verzug gerät.
Als wesentliche Änderungen werden die Beitragssätze angepasst. Nach § 1612a BGB richtet sich der Unterhaltssatz nach dem steuerfrei zustellenden sachlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Auf Grundlage des 13. Existenzminimumberichts war ein Anstieg der Sätze mit der 3. Mindestunterhaltsverordnung notwendig, da diese andernfalls unterhalb des Existenzminimums liegen würden.
So steigt der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe bis zum 5. Lebensjahr um 24 Euro auf dann 393 Euro. Bei Kindern der zweiten Altersstufe vom 6. bis zum 11. Lebensjahr steigt dieser um 27 Euro auf 451 Euro. Kinder der dritten Altersstufe vom 12. bis zum 17. Lebensjahr erhalten 31 Euro mehr, somit 528 Euro. Für volljährige Unterhaltsberechtigte ab dem 18. Lebenslahr steigt der Bedarfssatz ebenfalls deutlich um 34 Euro auf 564 Euro an.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin