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Mehrere gerichtliche Entscheidungen beschäftigten sich zwischenzeitlich mit der Frage, inwieweit eine vorübergehende Untervermietung von Wohnraum – der wohl prominenteste Anbieter dürfte die Airbnb Ireland ULC, mit ihrem Portal unter www.airbnb.de sein – zulässig ist.
Mieter, besonders solche in größeren Städten oder touristisch stark frequentierten Regionen, lockt schnelles Geld, wenn der eigene Wohnraum für einen kurzen Zeitraum zwischenvermietet werden kann. Der eigene Wohnraum wird über eine Plattform als Ferienwohnung Dritten angeboten. Diese Untervermietung ist allerdings – ohne Genehmigung – nicht risikofrei.
Zunächst muss sich der Mieter Gedanken über seine Rolle als Vermieter machen. Denn nach § 540 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis seines Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten und zudem haftet der Mieter auch bei einer berechtigten Untervermieter gegenüber seinem Vermieter. Daneben drohen sogar Bußgelder, wenn die Untervermietung in einer Stadt oder Gemeinde erfolgt, in der die kurzfristige Untervermietung von Wohnraum als Ferienwohnung verboten ist. Beispiele hierfür sind derzeit Frankfurt, Freiburg im Breisgau oder in München.
So bestätigte das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.08.2019 – 2 Ss-OWi 438/19 (Pressemitteilung der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen vom 21.08.2019) – Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000,00 € gegen eine Frau, die ohne Genehmigung ihre Wohnung über die Plattform Airbnb als Ferienwohnung vermietet hatte. Die Mieterin einer Wohnung, die ihre Wohnungen für Preise bis zu 150,00 € pro Nacht untervermietet hatte, hatte zuvor von der Stadt Frankfurt keine Genehmigung über die Nutzung des Wohnraums als Ferienwohnung erhalten. Die Geldbuße erging aufgrund einer von der Stadt Frankfurt am Main erlassenen Ferienwohnungssatzung, nach der eine Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung verboten ist und für Zuwiderhandlungen Bußgelder von bis zu 25.000,00 € verhängt werden können.
Für Städte und Gemeinden ist es allerdings kein Leichtes, herauszufinden, wer hinter dem jeweiligen Wohnungsinserat steckt. Vor dem Verwaltungsgericht München verlangte die Stadt München von Airbnb die Herausgabe von Daten aller „Gastgeber“ im Stadtgebiet und der von diesen vermittelten Wohnungen. Der Klage gab das Verwaltungsgericht München statt (VG München, Urteil vom 12.12.2018 – M 9 K 18.4553).
Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333) hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München jedoch auf. Die Stadt könne ein Auskunftsersuchen nur für jeden Einzelfall geltend machen, für den bei einer Wohnung ein konkreter personen- oder objektbezogener Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung vorliege. Weder Grundgesetz noch Bundes- oder Landesrecht stellten dagegen eine Grundlage dar, mittels derer ein pauschales Auskunftsverlangen zu einer Vielzahl von Vorgängen geltend gemacht werden könne. Eine "Datenerhebung auf Vorrat" sei deshalb nicht möglich.
Die vorgenannten Entscheidungen zeigen, dass zwar die von den Städten und Gemeinden durchzuführenden Untersuchungen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sind. Da die vorhandenen Bußgeldvorschriften allerdings einen Ermessensspielraum der Gerichte und empfindliche Ordnungsgelder vorsehen, wird zu erwarten sein, dass die auszuurteilenden Einzelfälle wohl auch abschreckende Signalwirkungen haben werden.
Johannes Grote
Rechtsanwalt