Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Das Problem:
Nicht selten werden unter Verwandten oder im engeren Freundeskreis zinslose Darlehen gewährt. Das ist schenkungsteuerlich gefährlich, denn die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen stellt eine Schenkung i. S. d. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dar und ist zu versteuern.
Der Fall:
Im Jahr 2017 enthielt ein vermögensloser Student, der Bafög bezog von einem Freund seiner Oma ein Darlehen über 110.000,00 €. Eine Laufzeit wurde nicht vereinbart. Zinsen musste der junge Mann nicht bezahlen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Finanzverwaltung auf das gewährte Darlehen aufmerksam und forderte den Studenten auf, eine Steuererklärung über den Zinsvorteil abzugeben. Dies verweigerte er. Im Zuge des weiteren Verfahrens setzte die Finanzverwaltung einen Zinssatz von 5,5 % p.a. fest und multiplizierte diesen Jahreszinssatz mit dem Faktor 9,3. Der Steuervorteil wurde mit 55.000,00 € beziffert, sodass der Student unter Berücksichtigung seines Freibetrages 10.500,00 € Steuern zahlen sollte. Hiergegen wehrte er sich vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches seine Klage jedoch im Wesentlichen abgewiesen hat (Urteil vom 26.01.2022 Az. 4 K 272/21 Erb).
Die Überlassung zinsloser Darlehen beinhaltet bezüglich des Zinsverzichtes eine Schenkung mit der Folge, dass der Zinsvorteil von dem Empfänger zu versteuern ist. Diese gefestigte Rechtsprechung kann nicht angegriffen werden. Der von der Rechtsprechung angesetzte Zinssatz von 5,5 % kann durch den Steuerpflichtigen widerlegt werden, wenn er nachweist, dass er das Darlehen zu einem niedrigeren Zins hätte in Anspruch nehmen können. Im vorliegenden Fall war das unmöglich, denn der vermögenslose Student hätte von keiner Bank ohne Sicherheiten einen günstigeren Zinssatz bekommen.
Praxishinweis:
Es ist dringend zu empfehlen, Darlehen in einem schriftlichen Darlehensvertrag zu fixieren und einen ortsüblichen und angemessenen Zinssatz zu vereinbaren. Besonders clever ist es, sich zuvor von einer Bank ein Angebot über ein Darlehen mit möglichst niedrigem Zinssatz einzuholen und diesen Zins zu vereinbaren. Dies dient als Dokumentation zur Angemessenheit und Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes.
Auch die Vereinbarung einer Laufzeit ist wichtig, um dem Rechenweg der Finanzverwaltung zu entgehen, die mangels anderweitiger Angaben den Zinsvorteil mit dem 9,3 fachen Jahreswert bewertet. Wer meint, die Finanzverwaltung bekomme von Darlehensgewährungen nichts mit, unterschätzt die Findigkeit der Beamten im Rahmen einer Betriebsprüfung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Steuerschädlichkeit von Vermögensverfügungen unter Ehegatten hinzuweisen. So können beispielsweise Vermögenszuflüsse zugunsten des eines Ehegatten auf ein gemeinsames Girokonto eine Schenkung zugunsten des anderen Ehegatten in hälftiger Höhe darstellen, die - im Rahmen der Freibeträge - steuerpflichtig ist. Der sicherste Weg sind getrennte Konten der Ehegatten oder eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten, die die Vermögensverhältnisse klärt.
Dr. Michael Borchard
Rechtsanwalt