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Es war viele Jahre lang in Deutschland gelebte Praxis bei den Gerichten, dass ein Ehegatte die Kosten des (privaten) Insolvenzverfahrens des anderen Ehegatten (ca. 1.500,00 € – 2.000,00 €) nicht vorfinanzieren musste. Vielmehr wurde in der Regel auf entsprechenden Antrag hin vom zuständigen Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten zugesagt.
Diese Praxis hat sich in den letzten Monaten massiv geändert. Inzwischen verlangen die Gerichte regelmäßig die Vorfinanzierung der Kosten eines Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten für den anderen Ehegatten.
Beispielhaft ist hier die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 22.08.2016, Aktenzeichen: 13 T 7/16 zu sehen.
Die Orientierungssätze der gerichtlichen Entscheidung lauten:
„1. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte nach § 1360 a Abs. 4 S. 1 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Vorschrift findet grundsätzlich auch auf den Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren Anwendung. Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist dann unbegründet.
2. Die Kostenvorschusspflicht gilt auch für ein Insolvenzverfahren, das auf Verbindlichkei-ten beruht, die vor einer bestehenden Ehe zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz eines Ehegatten begründet wurden.“
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Nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO werden einem Schuldner als natürlicher Person auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken. Diese Voraussetzung ist oftmals bei insolvenzantragstellenden natürlichen Person gegeben. Sie ist allerdings nach neuerer Rechtsprechung aufgrund folgender Erwägungen dann nicht mehr erfüllt, wenn der Schuldner entsprechend § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB einen Anspruch gegen seinen Ehegatten hat, den Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von üblicherweise 1.500,00 € bis 2.000,00 € aufzubringen. Hat der Schuldner einen solchen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses, ist der Stundungsantrag im Insolvenzverfahren unbegründet, da der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen will, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit bestehe, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht