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Wer auf einem Supermarktparkplatz unerlaubt parkt, wird vielerorts mit einer Vertragsstrafe belegt. Die Strafe begründet der Parkplatzbetreiber regelmäßig damit, dass durch den Parkvorgang seine AGB einbezogen wurden, die eine solche Strafe bei Parkverstößen festsetzt. Schon das kann in vielen Fällen zu Fragen führen, weil an die Einbeziehung von AGB nach §§ 305 ff. BGB einige Anforderungen zu stellen sind. Geht man davon aus, dass der Parkplatzbetreiber den Voraussetzungen gerecht wird, fragt sich weiter, wer denn konkret Vertragspartner von ihm wurde. Der Fahrer, der das Fahrzeug auf seinem Parkplatz parkt, der Halter des Fahrzeuges oder etwa Fahrer und Halter.
Wendet man die zivilrechtlichen Regeln zum Vertragsschluss konsequent an, kommt nur der Fahrer als möglicher Vertragspartner des Parkplatzbetreibers in Betracht. Der Halter wird noch nicht einmal wissen, dass sein Fahrzeug gerade auf einem Parkplatz geparkt wird und bestimmte AGB Vertragsbestandteil werden. Nur der Fahrer selbst muss als Vertragspartner angesehen werden.
Das führt für den Betreiber regelmäßig zu ungewollten Umständen. Will der Betreiber seine Strafe geltend machen, die er auf seine AGB und darauf zurückführt, dass das Fahrzeug ohne Parkschein oder über die bezahlte Parkdauer hinaus geparkt wurde, könnte er sich folglich nur an den Fahrer halten. Diesen wird er praktisch nur schwer ausfindig machen können, denn in der Praxis notiert der Betreiber sich nur das Kennzeichen und beschuldigt ungeniert den sich daraus leicht ermittelbaren Halter. In jüngerer Vergangenheit hat es sich etabliert, dass der Halter in strenger Manier zur Kasse gebeten und durch Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte unter Druck gesetzt wird. Dabei entstehen neben den teilweise hohen Strafzahlungen für das Falschparken auch noch weitere Ausgaben für das eingeschaltete Inkassounternehmen beziehungsweise den eingeschalteten Rechtsanwalt. Einen Rechtsanspruch auf diese Forderungen hat der Betreiber des Parkplatzes indes nicht zwangsläufig. Wenn der Halter nämlich nicht der Fahrer war, wird man vergeblich eine Rechtsgrundlage für den Anspruch suchen. Die Rechtsprechung ist hier allerdings nicht eindeutig.
Zugunsten der Fahrzeughalter sind folgende Beispiele zu nennen:
Das LG Schweinfurt entschied im Februar 2018, das eine Halterhaftung für falsch geparkte Fahrzeuge nicht existiere. In dem Fall bestritt der Halter des Fahrzeuges, dieses geparkt zu haben, woraus sich letztlich eine Vertragsstrafe wegen Falschparkens ergab. In dem Rechtsstreit war wesentlich, ob im Rahmen des Anscheinsbeweises bestehender typischer Geschehensablauf davon ausgegangen werden kann, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Halter eines Pkw auch dessen Fahrer ist. Das LG verneinte es und verwies darauf, dass im Alltag ein Pkw häufig auch von anderen Personen genutzt wird, beispielsweise durch den Ehegatten oder durch Familienangehörige, und dass nicht selten Pkw lediglich auf eine Person zugelassen werden, diese es aber gar nicht fährt.
Ebenso sah das AG Kaiserslautern, dass der Halter grundsätzlich als Haftender herangezogen werden kann. Das AG verneint gleichfalls das Vorliegen des Anscheinbeweises und weist überzeugend darauf hin, dass der Halter anscheinend nicht immer der Fahrer seines Fahrzeuges ist.
Das LG Rostock entschied 2008 zugunsten des Fahrzeughalters, dass dieser nicht Vertragspartner eines Parkplatzbetreibers wird, sobald sein Pkw auf dessen Parkplatz geparkt wird. Es verwies darauf, dass dem deutschen Recht eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung fremd sei. Auch sehe das Gericht nicht, dass die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zugunsten des Parkplatzbetreibers bestehen. Gelingt dem Betreiber der Nachweis nicht, dass der Halter auch Fahrer des Pkw war, so werden etwaige Zahlungsansprüche nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Zu Lasten der Halter ist etwa das Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 31. Mai 2010 – 8 C 450/10 zu nennen. Im Regelfall wisse alleine der Fahrzeughalter, wer sein Fahrzeug nutzt, da nur er Überblick über seine Geschäfts- und Verantwortungsbereich haben müsse. Dies sei zumindest widerlegbarer Anscheinsbeweis. Das Gericht weist daraufhin, dass die Lage so sein müsse, weil es andernfalls in der Praxis quasi nie möglich sei, dass ein Parkplatzbetreiber seine Ansprüche durchsetzen könne. Unter Verweis hierauf sei es nicht hinnehmbar, dass ein beklagter Halter diesen Anscheinsbeweis durch die Behauptung, er sei nicht Fahrer gewesen, erschüttern könne. Außerdem lasse sich die Haftung auch auf seine Haltereigenschaft stützen. Das Gericht lehnte sich hierbei an die Halterhaftung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts gemäß § 25 a StVG an. Die Norm regelt, dass der Halter Kosten zu tragen hat, die dem Führer aufzuerlegen wären, dieser aber nicht ermittelt werden kann. Hier hat das Gericht verkannt, dass § 25 a StVG nicht Private schützt, sondern es um Verfahrenskosten geht. Eine Halterhaftung hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Bereich des Zivilrechts vorgesehen, weswegen sich eine Analogie auch deshalb verbietet. Dies zeigt auch § 7 StVG. Hier ist die Haftung des Halters geregelt und nicht auf den Bereich von Parkverstößen anwendbar.
Nicht zu verwechseln ist bei der Problematik der Umstand, dass nach Rechtsprechung des BGH der Halter auch dann zur Zahlung verpflichtet werden kann, wenn ein anderer sein Fahrzeug etwa auf einem fremden Grundstück abgestellt und der Eigentümer wegen eines daraufhin erfolgten Abschleppvorgangs die Kosten hierfür geltend macht. Der BGH entschied, dass der Halter immer auch Störer sein könne. Steht sein Fahrzeug auf fremden Grund, komme der Halter immer als Zustandsstörer in Betracht, der durch die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung der Beseitigung verpflichtet werden könne. Wesentlich unterschiedlich bei dieser Konstellation ist, dass die Kosten kraft Gesetzes resultieren und nicht kraft Vertrages.
Im Ergebnis empfiehlt es sich, bei anscheinend ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen von Parkplatzbetreibern zunächst die Rechtslage prüfen zu lassen. Die teilweise aggressive Vorgehensweise mancher Inkassounternehmen und Anwaltskanzleien darf dabei nicht Ängste schüren und zum blinden Bezahlen jeglicher Forderungen führen. Die Rechtsprechung steht derzeit tendenziell auf der Seite der Fahrzeughalter. Auch überzeugt die Argumentation des AG Stuttgart-Bad Cannstatt nicht, als es dem Betreiber vorschnell Recht gibt. Einerseits sieht das Gericht in der Praxis die Problematik den Fahrer eines Fahrzeuges zu registrieren. Andererseits scheint es keinerlei Probleme zu geben, Falschparker unter vielen Parkenden zu erkennen. Kontrolliert der Betreiber regelmäßig die geparkten Wagen, so könnte er sich ebenso Mühe geben, die Fahrer zu identifizieren.
Lukas Maxa LL.M.