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Die Vaterschaft im rechtlichen Sinne zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Daher ist es auch für nicht mit der Mutter eines Kindes verheiratete Väter sinnvoll, sich vor Anerkennung einer Vaterschaft beraten zu lassen. Die Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Stangier, Regel, Borchard beraten bei Zweifeln an der Vaterschaft und besprechen mit Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, die Vaterschaft klären zu lassen.
Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter
Während einer bestehenden Ehe gilt eine gesetzliche Vermutung der Abstammung. Solange die Vaterschaft nicht in einem förmlichen Verfahren erfolgreich angefochten ist, stammt das in einer Ehe geborene Kind daher rechtlich vom Ehemann der Mutter ab. Aus diesem Grund kann eine gerichtliche Anfechtung der Abstammung ratsam sein, denn der Ehemann gilt selbst dann als Vater des Kindes, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben. Selbst bei offenkundiger Unmöglichkeit, beispielswiese infolge einer Unfruchtbarkeit des Ehemannes, stammt das in die Ehe geborene Kind rechtlich gesehen vom Ehemann ab.
Verstirbt der Ehemann vor der Geburt, erkennt das Gesetz dessen Vaterschaft während einer durchschnittlichen Empfängniszeit von 300 Tagen an. Wurde das Kind länger als 300 Tage getragen, kann auch dies zur Zuordnung der Vaterschaft zum Verstorbenen führen.
Vaterschaft kraft Anerkennung
Falls sich die Vaterschaft nicht schon aus der Geburt in eine Ehe ergibt, wird Vater eines Kindes, wer die Vaterschaft anerkennt. Dieses kann, muss aber nicht der biologische Vater des Kindes sein. Die Vaterschaft ergibt sich in diesen Fällen aus freiwilliger Übernahme des Mannes mit Zustimmung der Mutter. Aufgrund der hohen freiwilligen Anerkennungsquote in Deutschland bedürfen lediglich weniger als zehn Prozent der Fälle einer gerichtlichen Entscheidung.
Vaterschaftsanfechtung
Auch eine Anfechtung der Vaterschaft ist möglich. Ist der die Vaterschaft Anerkennende biologisch nicht der Vater des Kindes, kann die Anerkennung u.U. angefochten werden. Mögliche Gründe für eine Anfechtung der Anerkennung sind zudem, dass mit der Anerkennung unlautere Absichten verfolgt werden oder eine Täuschung für die Anerkennung maßgeblich war. Auch Willensmängel des Anerkennenden können zur Anfechtung der anerkannten Vaterschaft berechtigen.
Die Vaterschaftsanfechtung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der an bestimmte Fristen gebunden ist.
Sobald sich Zweifel an der Abstammung ergeben, ist daher eine rechtzeitige, unverzügliche Beratung durch unsere Fachanwälte für Familienrecht empfehlenswert.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Liegt weder eine Vaterschaft durch die Geburt in eine Ehe, noch durch Anerkennung vor, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Eine gerichtlich festgestellte Vaterschaft kann nicht angefochten werden.
Unterhaltsleistungen vom biologischen Vater
Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, den tatsächlichen biologischen Vater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen an das Kind in Anspruch zu nehmen (sog. Scheinvaterregress). Gerne klären unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht im persönlichen Gespräch mit Ihnen die individuellen Aussichten eines Scheinvater-regresses.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin