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Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 26.3.2021 - 6 Sa 746/20 LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2021 - 6 Sa 746/20 - openJur die Ablehnung eines Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber bestätigt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war nach der Geburt ihres ersten Kindes während der Elternzeit in Teilzeit tätig. In Erwartung ihres zweiten Kindes mit einem für den 25.9.2019 errechneten Geburtstermin stellte die Klägerin am 25.6.2019 einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten.
Die Klägerin beantragte Elternzeit für den Zeitraum "25.9.20 bis 24.9.21" und trug als Arbeitszeit während der Elternzeit "30" Wochenstunden ein. Über der Angabe der 30 Wochenstunden fügte sie handschriftlich "voraussichtlich" ein. In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 26.6.2019 führte die Klägerin aus, sie habe "voraussichtlich 30 Stunden" angegeben, da es sich insoweit um die Maximalzahl handle.
Der beklagte Arbeitgeber bestätigte daraufhin zwar die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten, die beantragte Teilzeit während der Elternzeit lehnte er jedoch mit dem Argument ab, dass es sich bei ihm um ein Kleinunternehmen i.S.d. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG § 15 BEEG handele und er einer Teilzeitbeschäftigung nicht zustimmen müsse.
Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 26.3.2021 - 6 Sa 746/20 die Klage abgewiesen. Es begründet dies damit, dass es jedenfalls an einem wirksamen Teilzeitantrag fehlt.
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i.S.d. § 145 BGB § 145 BGB gestellt werden. Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben wird.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht