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Kurzarbeit wird aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung oder aber aufgrund einer mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet. Diese Vereinbarung legt fest unter, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf. Üblicherweise wird in der Vereinbarung festgelegt, dass der Arbeitgeber nur dann Kurzarbeit anordnen darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, somit die Mitarbeitern, die von der Kurzarbeit betroffen sein sollen, auch einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) nach § 95 ff. SGB III haben.
Die Beantragung von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit auch sollte mit dieser abgestimmt sein. Die Agentur für Arbeit hat mittlerweile zusätzlich zu dem Standardformular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld das Formular für einen Kurzantrag für coronabedingten Arbeitsausfall erstellt.
Dieser Kurzantrag vereinfacht die ganze Antragstellung, daher empfehlen wir diesen zu nutzen.
Zwingend ist diesem Antrag neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit gegenüber den einzelnen betroffenen Mitarbeitern vorliegen auch eine Abrechnungsliste vorzulegen, mit der angegeben wird, in welchem Umfang Kurzarbeit beansprucht wird. Auch hierfür hat die Agentur für Arbeit ein auszufüllendes Formular auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt, darüber hinaus sind die abgestimmten Nachweise beizufügen.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht