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Die Gestaltung des Umgangsrechts und damit die Regelung der Kontakte zwischen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil ist sowohl für die Eltern als auch für die Kinder von sehr großer Bedeutung. Umgangsrecht und Umgangspflicht sind ein Begriffspaar.
Die Fachanwälte für Familienrecht in der Kanzlei Stangier, Regel, Borchard bearbeiten zunehmend Fälle, in denen Lösungen abseits “klassischer” Modelle gesucht und gefunden werden. Entsprechend den Bedürfnissen der Eltern sowie Anforderungen auch der Arbeitswelt gewinnen flexible Lösungen einerseits und verschiedene Ausprägungen des Wechselmodells andererseits immer mehr an Bedeutung. Wir bringen unsere Erfahrungen auf diesem Arbeitsfeld in die berufsübergreifenden Diskussionen zum Beispiel im Rahmen des Elternkonsenses in Bezug auf eine Verbesserung der derzeitigen Praxis ein. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht kennen und gestalten die derzeitige und künftige Handhabung von Umgangsrechtsfällen und helfen Ihnen bei der Klärung Ihres Umgangsrechtsfalls.
Umfang des Umgangsrechts
Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der elterlichen Sorge. Es umfasst den persönlichen Kontakt, aber beispielweise auch die Kontaktaufnahme über Briefe, Telefon und E-Mail. Die Ausübung des Umgangs erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss des betreuenden Elternteils.
Pflichten der Elternteile
Grundsätzlich trifft beide Eltern eine Wohlverhaltenspflicht, sie haben den Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern zu fördern. Kosten, die aus dem Gebrauch des Umgangsrechts bzw. der Ausübung der Umgangsverpflichtung entstehen, z.B. Fahrtkosten, muss im Regelfall der umgangsberechtigte Elternteil tragen. Eine unterhaltsrechtliche Relevanz solcher Aufwendungen ist im Einzelfall zu prüfen.
Den anderen Elternteil treffen aber Mitwirkungspflichten bei der Realisierung der Kontakte, z.B. Übernahme der Fahrten zu Zug oder Flugzeug. Hat der Umgangsverpflichtete zum Beispiel durch Wegzug lange Abhol- und Bringfahrten des Umgangsberechtigten zu verantworten, kann die Kostentragungspflicht dem Umgangsverpflichteten auferlegt werden.
Umgangsrecht für Angehörige
Das Umgangsrecht für Väter und Mütter macht den Großteil der Fälle aus – in der Praxis gibt es aber auch Konflikte im Umfang von Stiefelternteilen, Großeltern oder Pflegeeltern mit einem Kind. Wir beraten und unterstützen bei der Erarbeitung außergerichtlicher Regelungen ebenso wie in gerichtlichen Umgangsrechtsverfahren. Grundsätzlich steht hier das Wohl der Kinder im Vordergrund.
Detaillierte Regelungsmöglichkeit
Für den Fall, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Umgangsrecht unvermeidlich ist, unterstützen unsere Anwälte für Umgangsrecht unsere Mandanten beim Jugendamt und vor dem Familiengericht. Um erneuten Streitigkeiten vorzubeugen, können detaillierte Regelungen angeordnet werden, aus denen sich die Modalitäten des Umgangsrechts ergeben.
In einem Beratungsgespräch mit den Fachanwälten für Familienrecht unserer Kanzlei zu Umgangsregelungen können wir mit Ihnen gemeinsam Vorüberlegungen treffen, wie u.a. die Art, Zeitpunkte und Häufigkeit des Umgangs am besten gerichtlich festzulegen wären. Positionierungen der sonstigen Beteiligten und objektive Erkenntnisse zum Kind sind bei der Planung und Umsetzung der Regelungen von großer Bedeutung und müssen berücksichtigt werden.
Eine bestehende gerichtliche Regelung des Umgangsrechts kann durch Antrag oder bei beiderseitigem Einverständnis der Sorgeberechtigten auch jederzeit wieder geändert werden. Besteht bereits ein gerichtlich gebilligter Vergleich oder ein Umgangsbeschluss, sind die Hürden einer Abänderung der bestehenden Regelung jedoch höher. Im Sinne der Kinder sollte eine verlässliche, möglichst langfristig umsetzbare Regelung getroffen werden, damit eine Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für alle Beteiligten eintreten kann, die den Kindern die nötige Kontinuität und Stabilität vermittelt.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin