Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Das LG Karlsruhe hatte über Schleichwerbung in sozialen Medien zu entscheiden. Es urteilte am 21.03.2019, Az. 13 O 38/18 KfH. Beklagte in dem Rechtsstreit ist eine Influencerin, die auf Instagram einen Business Account unterhält. Ihren über 4 Millionen Abonnenten präsentiert sie unter anderem Mode. Neben der Verlinkung von Herstellern durch Hashtags, soll sie auch durch Tap Tags auf Hersteller hingewiesen haben. Bei letzteren werden sie erst erkennbar, wenn man das Bild anklickt. Man gelangt so dann zum Auftritt des Herstellers auf Instagram. Streitgegenständlich waren drei Posts. Bei diesen verzichtete die Beklagte jeweils auf den Hinweis, dass es sich um Werbung handelt. Der Vorwurf lautete, die Beklagte würde gegen § 5a Abs. 6 UWG verstoßen, indem sie unzulässig werbe. Daneben sei auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG . Trotz kommerzieller Werbung fehle eine Kenntlichmachung hierauf und es würde der Eindruck erweckt, sie sei rein privat tätig. Die Beklagte wurde auf Unterlassen verklagt.
Die Beklagte wandte hiergegen unter anderem ein, dass ihre kommerziellen Absichten den Nutzern offenlägen. Die Verlinkung habe den Zweck, die Nutzer über die Produkte zu informieren.
Die Klage ist zulässig und begründet. Gemäß § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierdurch soll der Verbraucher geschützt werden, über den kommerziellen Zweck in die Irre geführt zu werden. Hintergrund dessen ist, dass die Skepsis des geneigten Nutzers sinkt, wenn dieser scheinbar private Inhalte konsumiert. Die Werbung kann auf diese Weise bessere Wirkung entfalten, als solche, die ausdrücklich als Werbung präsentiert wird. Im Wesentlich identisch ist die Schleichwerbung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Lukas Maxa
LL.M.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht