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Im Landkreis Rastatt leben aktuell 106 Minderjährige in Pflegefamilien. Jeder Fall ist dabei ganz individuell. Jedes Kind hat andere Bedürfnisse, und jede Familie ist unterschiedlich. Die leiblichen Eltern haben ein Recht auf Kontakt und Umgang mit ihren Kindern – nicht nur während der Rückführungsphase. Diese Bindungsförderung des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern ist wichtig für das Kind. Wie Pflegeeltern mit dieser Situation umgehen, ist schon während ihrer Qualifizierung von Bedeutung.
Und auch die Rückführung von Kindern in ihre sogenannten Herkunftssysteme ist in der Kommunikation mit den Pflegeeltern vom ersten Kontakt an ein sehr großes Thema. Das Kind steht immer im Fokus. Die Pflegefamilien müssen eine anstehende Rückführung unterstützen, sie sollen die Kinder auf die Rückführung vorbereiten. Während dieser Übergangszeit werden die Umgangskontakte mit den Herkunftsfamilien häufiger und intensiver. Die leiblichen Eltern sollen mehr und mehr in den Alltag des Kindes eingebunden werden. Der Soziale Dienst beim Landratsamt zeigt Verständnis, dass diese Situation für Pflegeeltern oft nicht einfach ist. Für viele ist es schwer zu verstehen, warum ein Kind wieder in seiner Herkunftsfamilie leben soll, wenn sie sehen, dass das Kind es bei ihnen besser hätte. Wird aber eine Rückführung angestrebt, beispielsweise weil die leiblichen Eltern bestimmte Auflagen erfüllt haben, bekommen diese verstärkt sogenannte ambulante Hilfen. Es besteht ein klarer Auftrag für das Landratsamt, die Herkunftsfamilien zu stärken. Der soziale Dienst beim Landratsamt steht dann auch über den Austausch mit den Familien hinaus mit den Personen, die diesen Erziehungsbeistand leisten, in Kontakt. Den Pflegeeltern wird auch bei Problemen geholfen werde, wenn diese sich damit an den Pflegekinderdienst wenden. Und auch nach dem Wechsel soll der Kontakt zwischen Pflegefamilien und Pflegekindern im besten Fall nicht abreißen. Manche ehemalige Pflegeeltern fühlen sich während dieser Rückführungsphase dennoch alleine gelassen. Die Kommunikation zwischen ihnen und der Herkunftsfamilie kann angespannt sein. Auch entwickeln Kinder manchmal durch den Umgang mit den Eltern auffälliges Verhalten. Monate lang können zum Beispiel aggressives Verhalten und Schlafstörungen auftreten, die Kinder fühlen sich vielleicht bei der Pflegefamilie nicht mehr zu Hause. Das Jugendamt befürwortet in derartigen Situationen - je nach Einzelfall - einen schnellen Umzug zu den Eltern. In diesen Fällen hat das Elternrecht viel Gewicht und wird aus Sicht der betroffenen Pflegefamilien über das Kindeswohl gestellt.
Tatsächlich hat das Elternrecht in Deutschland einen hohen Stellenwert. Auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins heißt es etwa zu einem Beschluss von 2017: „Das Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind hat grundrechtlich und menschenrechtlich einen sehr hohen Rang." Entsprechend müssen massive Gründe vorliegen, wenn einem Elternteilt dieser verwehrt wird. Zentral ist bei jeder Entscheidung das Kindeswohl. Entscheidet ein Gericht die elterliche Sorge, umgangssprachlich das Sorgerecht, in die Hand der leiblichen Eltern zu legen, haben diese auch die Möglichkeit, über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen, selbst wenn es noch in der Pflegefamilie untergebracht ist. Dann kann auch das Jugendamt nicht eingreifen, wenn die leiblichen Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter zu sich nehmen wollen. Der Soziale Dienst des Landratsamts muss in diesen Fällen so gut wie möglich im Gespräch mit den leiblichen Eltern bleiben.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin