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In seinem Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen, weiter verfeinert.
Damit zieht der BGH die Schlinge um Schwarzarbeiter und ihre Auftraggeber noch enger.
Nachdem der Auftraggeber den Werkunternehmer mit der Entfernung des alten sowie der Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens zu einem Preis von 16.164,38 € in seinem privaten Wohnhaus beauftragt hatte, trafen die Parteien dann im Nachgang eine "Ohne-Rechnung-Abrede". Danach sollte der Werkunternehmer lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 8.619,57 € stellen, weitere 6.400 € sollten an ihn in bar gezahlt werden. Sodann kam es zwischen den Parteien aufgrund von Ausführungsmängeln zum Streit. Dieser endete darin, dass der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklärte und den Werkunternehmer auf die Rückerstattung des geleisteten Werklohns in Höhe von ca. 15.019,57 € in Anspruch nahm.
Die Klage ist schon in den Vorinstanzen abgewiesen worden, weil der Vertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. Deshalb stünden dem Auftraggeber weder Mängelansprüche zu, noch könne er Rückzahlung aus dem erklärten Rücktritt oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Dieser harten Linie schloss sich nunmehr der Bundesgerichtshof weiter an und führte damit seine im Jahr 2013 begonnene Rechtsprechung konsequent zur "Ohne-Rechnung-Abrede" weiter fort und urteilte knallhart gegen alle Beteiligten der Schwarzarbeit.
Verstoßen Parteien bewusst – egal ob von Beginn an oder erst später - gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden müsse (vgl. § 14 UStG), gibt es grundlegend weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Dies kann alle Beteiligten eines Bauvorhabens hart treffen. Daher ist jedem Beteiligten auf dem Bau im Rahmen von Werkverträgen zu raten, ordnungsgemäße Rechnungen zu stellen und sich nicht auf "Ohne-Rechnung-Abreden" einzulassen.
Wir unterstützen Sie gerne in Streitfällen und der Beurteilung, ob Schwarzarbeit vorliegt oder nicht und welche Auswirkungen sie auf Ihren konkreten Fall haben könnte.