Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Der Bundestag hat am 16.02.2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, sollte der Bundesrat keinen Einspruch mehr erheben. Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat keinen Einspruch erhebt.
Durch die Gesetzesreform sollen insbesondere übermäßige Belastungen des Geschäftsverkehrs, namentlich der Insolvenzgläubiger, durch umfangreiche Anfechtungen der Insolvenzverwalter abgemildert werden, die sich in den letzten Jahren aufgrund der strengen Rechtsprechung des BGHs ergeben haben.
So wird die Anfechtungsfrist in § 133 InsO von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt.
Auch der bisher gesetzlich eingeräumte Zinsanspruch des Insolvenzverwalters ist erheblich eingeschränkt worden. Er kann zukünftig erst bei Erhebung einer Klage oder bei Verzug nach Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter verlangt werden, also nicht mehr wie bisher ab Insolvenzeröffnung. Dies war besonders unerfreulich, weil viele Insolvenzverwalter erst zwei oder drei Jahre nach der Eröffnung Anfechtungsansprüche geltend machten.
Auch die Anfechtung von Arbeitsentgelt ist nunmehr arbeitnehmerfreundlich erschwert worden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist bei Zahlung von Lohn ein (anfechtungsfreies) Bargeschäft anzunehmen, wenn zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgeltes nicht mehr als drei Monate liegen.
Schließlich wird nach den neuen gesetzlichen Regelungen im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung zukünftig (vom Insolvenzverwalter widerleglich) vermutet, dass der Gläubiger von einer drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Bisher gab es viele Entscheidungen in der Rechtsprechung, wonach bereits die Vereinbarung einer Ratenzahlung ausreichte, um einem Gläubiger zu unterstellen, dass er von einer drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht