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Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln wurde einem Servicetechniker, der sich beharrlich geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt.
Unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen".
Der Kläger war als Außendienstservicetechniker beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber gab aufgrund der Corona-Pandemie allen Servicetechnikern die Anweisung, bei Kundeneinsätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.
Daraufhin wurde der Kläger noch einmal ausdrücklich angewiesen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitgeber teilte mit, dass er das vorgelegte Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Als der Kläger Serviceaufträge mit Maske weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dennoch blieb der Kläger stur und erklärte, dass er Kundeneinsätze auch zukünftig nur ohne Maske durchführen werde.
Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen: Der Kläger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei Kundeneinsätzen den vom Arbeitgeber angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Keine Rechtfertigung für die Weigerung begründet das vorgelegten Attests: Das Attest sei nicht aktuell und als ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.
An der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen bestünden Bedenken, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als "Rotzlappen" bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrmals mit sog. „Maskenverweigerern“ beschäftigt, siehe hierzu auch: Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 1/21
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht