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Wer eine Vaterschaft anfechten will, muss vor Gericht ziehen. Aber auch eine Vaterschaft anzuerkennen, ist nicht immer einfach. Generell muss bei einer Vaterschaftsanerkennung die Mutter zustimmen.
Papa zu werden – was für ein Glück! Doch mitunter kommt es vor, dass ein Mann Zweifel hat, ob er es war, der das Kind mit dessen Mutter gezeugt hat. Dann steht er vor der Frage: Will er die Vaterschaft anfechten oder anerkennen? Entscheidet der Mann sich für das Anfechten, muss er bei Gericht einen Antrag einreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind gemeldet ist.
Juristisch unterscheidet man zwischen dem „rechtlichen“ und dem „biologischen“ Vater. Der „rechtliche Vater“ ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Zudem ist derjenige der „rechtliche Vater“, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGH, § 1593) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der bereits verstorbene Ehemann als Vater gelten, wenn das Kind in einem bestimmten Zeitraum nach dem Tod zur Welt kommt. Der „biologische Vater“ hingegen ist „nur“ der Erzeuger der männlichen Keimzelle, die die weibliche Eizelle befruchtet hat. Man spricht auch vom leiblichen Vater. Die gesetzlichen Folgen einer Vaterschaft wie etwa Unterhaltspflichten gelten immer für den rechtlichen Vater. Der leibliche Vater hat jedoch zumindest ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn er daran ein ernsthaftes Interesse hat und es dem Kindeswohl dient. Geregelt werde diese Konstellation, auch „Elternschaft light“ genannt, in § 1686a BGB.
Anfechtungsberechtigt ist der Bundesnotarkammer zufolge zum einen der Ehemann. Zweifelt dieser daran, der Vater des Kindes seiner Ehefrau zu sein, weil er mit ihr im fraglichen Zeitraum keinen Beischlaf hatte? Dann kann er die Vaterschaft anfechten. Ebenfalls anfechtungsberechtigt ist der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben – also der vermeintliche biologische Vater. Aber: Es ist von der Anfechtung ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Sozial-familiäre Beziehung bedeutet: Der rechtliche Vater betreut das Kind regelmäßig und erzieht es. Auch die Mutter oder das Kind selbst können eine Vaterschaft anfechten. So ist etwa denkbar, dass ein Kind erst im Jugend- oder im Erwachsenenalter von Umständen erfährt, die dagegen sprechen, dass der Vater auch tatsächlich der Vater ist. Bei der Anfechtung gelten generell Fristen: Sie ist binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zu stellen, an dem jemand aufgrund von Hinweisen berechtigten Verdacht schöpft.
Und eine Vaterschaft anerkennen? Grundsätzlich ist das bei unverheirateten Paaren nötig. Dafür muss der Mann aber nicht zum Gericht gehen. Vielmehr kann er seine Vaterschaft jederzeit beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkennen. Generell muss bei einer Vaterschaftsanerkennung die Mutter zustimmen. Verzwickt wird es, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt zwar verheiratet ist, jedoch ein Scheidungsverfahren läuft. Dann kann der biologische Vater mit Zustimmung der Mutter und des Noch-Ehemannes die Vaterschaft ankennen. Eine anerkannte Vaterschaft bedeutet: Es gibt zum einen eine wechselseitige Unterhaltspflicht, also zwischen Vater und Kind, und zum anderen ein wechselseitiges Umgangsrecht. Sind Eltern miteinander verheiratet, teilt sich der Vater automatisch mit der Mutter das Sorgerecht fürs Kind. Bei einem unehelichen Kind müssen Vater und Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung urkundlich abgeben – entweder bei einem Notar oder beim Jugendamt der jeweiligen Kommune.
In manchen Fällen entscheidet das Gericht
Noch einmal zurück in den Gerichtssaal: Dort kommt es mitunter zu einer sogenannten Vaterschaftsfeststellung. Dieses Verfahren kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn das Kind weder in eine Ehe hineingeboren wird, noch eine Anerkennungserklärung vorliegt. Im Rahmen des Verfahrens lotet das Gericht aus, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Dabei ziehen die Richter zumeist Sachverständige zurate. Von der Vaterschaftsfeststellung zu unterscheiden ist eine genetische Untersuchung, auf die Mutter, Vater und Kind Anspruch haben, um die Abstammung eines Kindes zu klären. Das Ergebnis hat jedoch nicht ohne weiteres Einfluss auf die rechtliche Verwandtschaft und ist insofern folgenlos. Folgen treten erst ein, wenn beispielsweise der Mann nach einer genetischen Untersuchung seine Vaterschat anficht und sich damit vor Gericht durchsetzt.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin