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Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird von diesem Zeitpunkt an - wie unten zu sehen ist – angehoben, ebenso die Bedarfssätze. Außerdem werden die Einkommensgruppen neu ausgestaltet, indem sie erhöht werden, so dass sich im Schnitt der Unterhalt verringert.
Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf 399 Euro und für Kinder bis zur Volljährigkeit auf 467 Euro. Entsprechend erhöhen sich auch die Bedarfssätze von der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe.
Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe beginnt nun mit der bisherigen zweiten Einkommensgruppe von bis zu 1.900 Euro. Dementsprechend liegt die zweite Einkommensgruppe in Höhe der bisherigen dritten und staffelt sich bis zur bisherigen zehnten als nunmehr neunte Einkommensgruppe. Zugleich wurde die zehnte Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.100 bis 5.500 Euro festgelegt.
Damit fällt jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen zweiten bis zur bisherigen zehnten Einkommensgruppe in eine tiefere Einkommensgruppe mit geringeren Bedarfssätzen. Folglich müssen die Unterhaltspflichtigen der bisher zweiten bis zehnten Einkommensgruppe trotz Erhöhung der Bedarfssätze und des Mindestunterhalts nun im Schnitt weniger Unterhalt bezahlen.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin