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Das Adoptionsrecht regelt die Annahme eines Menschen als Kind. Die Adoption minderjähriger Kinder ebenso wie die Annahme Volljähriger hat weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten.
Hintergrund des Adoptionsrechts
Das Adoptionsrecht hat sich ursprünglich aus dem Bedürfnis entwickelt, das Fehlen eigener Nachkommen durch angenommene Nachkommen zu kompensieren.
Die Beweggründe, ein Eltern-Kind-Verhältnis durch Adoption zu begründen, sind vielfältig. Zumeist liegt der Zweck heutzutage in der Fürsorge für das anzunehmende Kind. Aber auch das Bedürfnis einen passenden Erben zu finden und seinen Nachlass zu regeln zu wollen, ist für Mandanten Anlass, über eine Adoption nachzudenken.
In einem Beratungstermin bei unseren Familienrechtsanwälten kann geklärt werden, ob und inwieweit die der Adoption zugrundeliegenden Motive adoptionsrechtlich relevant sind.
Adoption durch Eheleute
Bei der Adoption durch Eheleute werden beide gemeinschaftliche Eltern des angenommenen Kindes. Dasselbe gilt für die sog. Stiefkindadoption, bei der zum Beispiel ein ersteheliches Kind eines Minderjährigen von einem der Ehegatten adoptiert wird. Grundsätzlich kann ein Kind von einem Verheirateten nicht einzeln, sondern nur durch beide Ehegatten gemeinschaftlich angenommen werden.
Bei einer Stiefkindadoption enden die Verwandtschaftsverhältnisse zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten durch die Adoption. Daher sieht das Adoptionsrecht eine sorgfältige Prüfung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls vor.
Der zurzeit wachsenden Zahl an vielgestaltigen Familienmodellen wird das Adoptionsrecht zunehmend nicht mehr gerecht, es fehlt an einer differenzierten Ausgestaltung. Nur die Stiefkindadoption führt gegenwärtig zum Beispiel dazu, dass beide Ehegatten das volle Sorgerecht erlangen. Fraglich ist, ob das immer den Interessen der Eheleute gerecht wird – so gehen beispielsweise die Unterhaltspflichten über den Bestand der Ehe hinaus.
Zwingend zu beachten ist unter dem Aspekt des Kindeswohls, ob eine Adoption nicht den emotionalen Bindungen des Kindes widerspricht.
Um die persönlichen und rechtlichen Konsequenzen einer Adoptionsentscheidung zu überblicken und eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden, ist eine anwaltliche Beratung anzuraten.
Adoption durch Nichtverheiratete
Eine gemeinschaftliche Adoption durch Nichtverheiratete ist adoptionsrechtlich ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist allerdings seit der Neufassung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern mit Wirkung zum 01.07.2015 einem Wandel unterworfen.
Das gesetzliche Leitbild orientiert sich am Kindeswohl, insbesondere am Vorliegen einer faktischen Eltern-Kind-Bindung. Welche Folgen und Möglichkeiten sich hieraus ergeben, wird von unseren Rechtsanwälten fortlaufend verfolgt. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, um Ihr persönliches Anliegen mit unseren Experten für Adoptionsrecht zu besprechen.
Adoption durch eingetragene Lebenspartner
Seit 2005 ermöglicht das Adoptionsrecht, dass auch eingetragene Lebenspartner das leibliche Kind ihres Partners adoptieren können. Dies geht notwendigerweise mit der Beendigung des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten einher. Solch ein weitreichender Schritt erfordert daher im Adoptionsrecht eine sorgfältige Prüfung, ob das Wohl des Kindes durch die Verlagerung der elterlichen Verantwortung dauerhaft gewahrt ist.
In der adoptionsrechtlichen Praxis von großer Relevanz ist die Situation, dass zwei Lebenspartnerinnen den Wunsch nach einem Kind mit Hilfe einer Samenspende verwirklichen. Abstammungsrechtlich ist das Kind in diesem Fall keinem Mann zugeordnet. Die Adoption bietet auch hier die rechtliche Möglichkeit, um die soziale Elternschaft der anderen Lebenspartnerin herbeizuführen.
Um Ihre individuellen Fragen zum Adoptionsrecht zu klären, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit unseren Rechtsanwälten.
Adoptionsrecht und Adoptionsvermittlung
Das Zusammenführen von Minderjährigen mit annahmebereiten Personen, also die Vermittlung einer Adoption, obliegt den Jugendämtern, Landesjugendämtern und bestimmten gemeinnützigen Organisationen. Die Durchführung von Vermittlungen ist streng reglementiert. Die Adoption erfordert stets eine gerichtliche Entscheidung.
Adoptionsrecht bei Volljährigen
Die Adoption von Volljährigen unterliegt anderen Voraussetzungen als die Annahme eines Minderjährigen als Kind. Die Adoption von Erwachsenen ist dabei in der Regel keine Volladoption.
Informationen über das Adoptionsrecht im Voraus
Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und der daraus resultierenden unterschiedlichen adoptionsrechtlichen Möglichkeiten und deren Umsetzung ist es sinnvoll, sich vor Einleitung eines Adoptionsverfahrens über das Verfahren und dessen Voraussetzungen sowie Wirkungen eingehend zu informieren.
Wir beraten und unterstützen Adoptionswillige ebenso wie andere Verfahrensbeteiligte (z.B. leibliche Elternteile des Anzunehmenden, Kinder der Annehmenden).
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin