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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil v. 03.03.2021 – 2 Sa 343/20 hat entschieden, dass dann, wenn Mitarbeitende während einer bewilligten tariflichen Freistellung arbeitsunfähig erkranken, sie selbst das Risiko dafür tragen. Der Arbeitgeber muss ihnen diese Tage nicht erneut gewähren, weil eine Freistellung mit Urlaub nicht vergleichbar sei.
In einigen Tarifverträgen finden sich Regelungen, die Mitarbeitern wenn sie Eltern sind oder Angehörige pflegen statt Geld zusätzliche freie Tage bieten. Um solch einen Anspruch auf tarifliche Freistellungszeit nach § 10 A MTV bay. Metall- und Elektroindustrie ging es in diesem Verfahren. Der Arbeitnehmer klagte, weil er an den Tagen der bewilligten Freistellung erkrankte und der Arbeitgeber ihm diese Tage nicht „gutschreiben“ wollte. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber daraufhin eine Nachgewährung der Freistellungstage, notfalls die Zahlung des tariflichen Zusatzgeldes. Er war der Ansicht, dass sein Anspruch auf Freistellungstage aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit noch nicht verbraucht war und zog die Parallele zu Krankheitstagen im Urlaub, diese werden nicht auf den Der Arbeitgeber argumentierte, dass er mit der Freistellungsgewährung den Anspruch erfüllt habe. Es handele sich um Freistellungstage und gerade nicht um Urlaubstage , dies sei nicht vergleichbar.
Das LAG Nürnberg teilte, wie bereits das Arbeitsgericht Bayreuth als die Vorinstanz, die Auffassung des Arbeitgebers und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung, hilfsweise auf erneute Freistellung als Ersatz für die krankheitsbedingt "verlorenen" Tage ab. Dies begründete das LAG Nürnberg damit, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf tarifliche Freistellung mit der Gewährung der drei freien Werktage voll und ganz erfüllt habe. Es argumentierte auch mit der ständigen Rechtsprechung des BAG, nach der ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt werde. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Bestimmung des § 9 BUrlG ergeben.
Mit seiner Entscheidung setzt sich das LAG Nürnberg in Widerspruch zu der Entscheidung des LAG Hamm vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 - openJur, das die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung des tariflichen Freistellungsanspruchs auch die tatsächliche Nutzung der festgelegten arbeitsfreien Zeit voraussetzt.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht