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Eine Woche bei der Mama, eine beim Papa: Getrennte Eltern können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 601/15) vom 27.02.2017 nun Anspruch auf dieses Betreuungsmodell haben – solange es für das Kind das Beste ist.
Der 13 jährige Sohn eines getrennt lebenden Paares aus Nürnberg lebte bisher im sogenannten „Residenzmodell“ überwiegend bei der Mutter. Jedes zweite Wochenende war er beim Vater. Doch der Vater wollte nun das „Wechselmodell“: Der Sohn solle eine Woche bei der Mutter und die nächste Woche bei ihm leben.
Damit war aber die Mutter nicht einverstanden, sodass der Vater vor Gericht zog. Doch sein Antrag beim Amtsgericht Schwabach und seine Beschwere beim OLG Nürnberg wurden zurückgewiesen.
Der BGH stellte jetzt in seiner Entscheidung klar, dass sich das Gesetz zwar am „Residenzmodell“ orientiere, damit aber kein Leitbild gebe. Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung („Wechselmodell“). Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Entscheidend ist laut BGH, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also das Kind immer persönlich anhören. Da dies im vorliegenden Fall nicht passiert ist, muss das OLG Nürnberg den Fall neu verhandeln.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin