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Immer häufiger gewinnen Mandate aus dem Bereich des Internationalen Familienrechts an Bedeutung. Ein internationaler Bezug ist z.B. gegeben, wenn einer oder beide Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland gelebt haben oder leben oder Vermögen im Ausland belegen ist. Auslandsbezug ist auch gegeben, wenn ein Kind im Ausland lebt.
Auch die Entführung von Kindern ins Ausland kann neben strafrechtlichen Erwägungen Anknüpfungspunkte zum internationalen Familienrecht ergeben.
Das internationale Familienrecht regelt die Anwendung und Zuständigkeit nationaler Rechtssysteme und Gerichte. Wir prüfen und klären für Sie in derartigen Fällen, ob Verfahren im In- oder Ausland zu führen sind, welches Recht anwendbar ist und welche Folgen sich daraus ergeben.
Internationale Eheschließung
Bei einer internationalen Eheschließung richten sich die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates des Verlobten. Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Zu den Ehevoraussetzungen im internationalen Familienrecht zählen zum Beispiel die Ehemündigkeit oder eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Eltern. Oft ist auch zu prüfen, ob besondere Ehehindernisse bestehen wie Verwandtschaft oder das Erfordernis einer Morgengabe.
Eheschließung in Europa
Das internationale Familienrecht basiert in Europa auf der Freiwilligkeit der Partner und deren Ehefähigkeit, also dem Grundsatz des Konsenses bei der Eheschließung. Die Eheschließung ist dabei zumeist höchstpersönlich. In den Rechtsordnungen der Niederlande, Spaniens, Italiens und Polens ist allerdings auch die sog. Handschuhehe vertreten. Das bedeutet, die Ehe kann auch durch Stellvertreter der Brautleute geschlossen werden.
In den meisten Ländern Europas ist man ab einem Alter von 18 Jahren ehemündig. Frankreich hat 2006 das Heiratsalter von Frauen von 15 auf 18 Jahre angehoben. Die formellen Voraussetzungen der Eheschließung unterscheiden sich im internationalen Familienrecht je nach anzuwendendem Recht.
Internationales Scheidungsrecht
Aus der Perspektive des deutschen Rechtssystems auf das internationale Familienrecht gilt für eine Scheidung zunächst das Recht des letzten gemeinsamen Heimatlandes der Ehegatten. Die Scheidung kann sich aber auch nach dem Recht des Landes richten, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dem nachgeordnet kann auch das Rechtsystem mit der engsten Verbindung zu den Eheleuten zur Anwendung kommen.
Eine Beratung bei unseren Anwälten für internationales Familienrecht ist bereits schon bei einer Eheschließung anzuraten, denn Ehegatten können beispielsweise eine Rechtswahl treffen, die auch im Falle einer Scheidung festlegt, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich teils erheblich, weshalb eine Rechtswahl nicht vorschnell oder aus emotionalem Verbundenheitsgefühl heraus getroffen werden sollte.
Unterhaltsrecht mit Auslandsbezug
Ein wichtiger Aspekt im sich im steten Wandel befindenden internationalen Familienrecht ist das Unterhaltsrecht.
Zunächst muss zum Beispiel geklärt werden, ob das Urteil eines Staates in einem anderen Staat Gültigkeit beanspruchen kann. Zu beachten ist hier zum Beispiel die Anwendbarkeit von Abkommen wie dem „New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland“, das aber u.a. im Verhältnis zu den USA nicht gilt. Die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eines EU-Mitgliedsstaates regelt eine EU-Verordnung.
Komplexe Einzelfragen im internationalen Unterhaltsrecht sind umstritten, sodass eine anwaltliche Beratung stets von erfahrenen Anwälten im internationalen Familienrecht erfolgen sollte.
Unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht verfügen über vielfältige Erfahrungen mit internationalen Fällen und können so für unsere Mandanten eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin