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Hintergrund dieses Beitrags ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2024, Az. II ZR 65/23. Die Entscheidung skizziert zwei Probleme: Zum einen haftet ein GmbH-Gesellschafter, wenn ihm Einlagen, die er auf seine Geschäftsanteile geleistet hat, zurückgewährt werden. Liegt eine Einlagenrückgewähr vor, muss der Gesellschafter sie „erneut“ erbringen. Zum anderen Haften die Übrigen Gesellschafter nach § 24 GmbHG für rückständige Beträge auf die Stammeinlagen, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind. Eine Rückzahlung der Stammeinlage an einen GmbH-Gesellschafter ist damit immer zugleich ein Risiko auch für Mitgesellschafter. In der vorgenannten Entscheidung konnte sich ein Mitgesellschafter gegen eine Inanspruchnahme nur verteidigen, weil seit der Gründung der GmbH bereits mehr als 10 Jahre vergangen waren.
Über das Vermögen einer GmbH (A-GmbH) wurde im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am Stammkapital der A-GmbH von insgesamt 25.000 Euro war eine GmbH (B-GmbH) als Gesellschafterin beteiligt. Die B-GmbH hatte bei Gründung der Gesellschaft im Juli 2007 eine Beteiligung im Nennbetrag von 22.500,00 € übernommen. Daneben hatte ein weiterer Mitgesellschafter eine Beteiligung im Nennbetrag von 2.500,00 Euro übernommen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Einlagen auf die übernommenen Geschäftsanteile – wie in vielen GmbH-Satzungen üblich – zur Hälfte sofort zu erbringen. Die B-GmbH erbrachte zunächst ihre hälftige Einlage entsprechend der Regelung in der Satzung, d. h. in Höhe von 11.250,00 Euro, später zahlte sie an die A-GmbH weitere 11.250,00 Euro. Im Folgenden zahlte die A-GmbH an die B-GmbH 25.000,00 Euro aus unbekannten Gründen zurück.
Der Insolvenzverwalter ging davon aus, dass wegen dieses Hin- und Herzahlens zwischen der A-GmbH und der B-GmbH die B-GmbH jedenfalls ihre Stammeinlage in Höhe von 11.250,00 Euro nicht erbracht hatte und verlangte im Jahr 2017 die Einzahlung der restlichen Stammeinlage von der B-GmbH. Weil die B-GmbH nicht zahlte, zog der Insolvenzverwalter die Geschäftsanteile der B-GmbH ein. Rechtsgrundlage hierfür war § 21 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG, wonach der mit der Einzahlung der Stammeinlage säumige Gesellschafter einer GmbH unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden kann. Bleibt die Zahlung aus, kann sein Geschäftsanteil eingezogen werden. Im Dezember 2017 forderte der Insolvenzverwalter dann von der weiteren Gesellschafterin die Zahlung der ausstehenden Stammeinlage der B-GmbH. Er stützte sich dabei auf § 24 Satz 1 GmbHG. Denn nach § 24 Satz 1 GmbHG haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch den Verkauf ihres Geschäftsanteils gedeckt werden kann (s.o.).
Der weitere Gesellschafter konnte sich vor einer Inanspruchnahme nur dadurch "retten", weil er sich auf die Verjährung berufen konnte. Nach § 19 Abs. 6 GmbHG verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.
Zu Recht, entschied der BGH. Die vorgenannten Fristen waren seit GmbH-Gründung bzw. seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen.
Die Vorschriften zeigen, dass innerhalb der Verjährungsfristen für Mitgesellschafter erhebliche Risiken bestehen, wenn die Mitgesellschafter einer GmbH der Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage nicht nachkommen. Insoweit kann es unter Liquiditätsgesichtspunkten gerade bei jungen Unternehmen interessant erscheinen, in der Satzung der Gesellschaft nur eine Verpflichtung zur Einzahlung der hälftigen Stammeinlage vorzusehen. Um Risiken für alle Gesellschafter oder künftige Erwerber von Geschäftsanteilen zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, die Stammeinlage einer GmbH immer schon bei Gründung der Gesellschaft vollständig zu erbringen.
Johannes Grote
Rechtsanwalt