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Das LAG München hat in seinem Urteil vom 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21 die Anordnung der Rückkehr aus Homeoffice als wirksam angesehen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger als vollzeitbeschäftigter Grafiker grundsätzlich im Büro im Unternehmen, seit Dezember 2020 arbeitete er aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an seinem Wohnort. Mit Weisung vom 24.2.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet bleiben müsste und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfte. Er versuchte dies mit einer einstweiligen Verfügung bestätigen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lässt sich zudem keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nämlich Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Diese Auffassung des Arbeitsgerichts bestätigte das LAG.
Der Arbeitgeber durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Im konkreten Fall war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, hatte im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Denn nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelt die Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.
Die Weisung hat dabei billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Schließlich hat die technische Ausstattung des Klägers am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen und der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht