Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Der Zweck des Umgang ist es nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr hat der betreuende Elternteil Umfang und zeitliche Lage seiner Erwerbstätigkeit an dem Betreuungsbedürfnis des Kindes auszurichten. Die damit einhergehenden eventuell wirtschaftlichen Folgen sind gegebenenfalls unterhaltsrechtlich auszugleichen.
Anderes kann gelten, wenn sich der Umgangsberechtigte hinsichtlich der von ihm beanspruchten Umgangszeiten im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils treuwidrig verhält.
Neuster Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 07.07.2022.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin