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Das ArbG Aachen hat in seinem Urteil vom Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20 entschieden, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt. Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des ArbG Bonn vom 7.7.2021 - 2 Ca 504/21 zu sehen (siehe hierzu: SRB Fachbeitrag vom 02.08.2021 – Anwaltskanzlei Stangier Regel Borchard.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Der Arzt stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte in diesem Zusammenhang einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nachdem der Arbeitgeberin gegenüber die Quarantäneanordnung bekanntgegeben wurde, zog diese die an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung § 3 EntgFG von der nächsten Gehaltsabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine im Verhältnis zur Entgeltfortzahlung geringere Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz § 56 IfSG. Zur Begründung erklärte sie, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.
Der Kläger klagte mit Erfolg auf Auszahlung des Differenzbetrages.
Das ArbG Aachen hat entschieden, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Zwar setze ein Entgeltfortzahlungsanspruch richtigerweise voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Gehaltsanspruches gegeben sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei der letzten Gruppe, entfalle der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht