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Betriebsvermögen: Kein Auskunftsanspruch
Haben Ehepartner vertraglich festgelegt, dass das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, besteht im Fall einer Scheidung kein Auskunftsanspruch darüber. Anders sieht die Sache nur aus, wenn der Vertrag unwirksam ist. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 8 UF 115/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Im konkreten Fall hatte das Ehepaar notariell festgelegt, dass die Steuerberatungskanzlei des Mannes und das Betriebsvermögen beider Ehepartner bei einem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wurden. Als sie sich scheiden ließen, erhob die Frau trotzdem Anspruch auf Auskunft über das Betriebsvermögen ihres Mannes. Der Vertrag sei aus „allgemeinrechtlichen Überlegungen“ unwirksam, argumentierte sie. Der Vertrag eröffne „einen unzulässigen Verschiebebahnhof“ von Privat- zu Betriebsvermögen zu ihren Ungunsten, befürchtete die Frau. So habe ihr Mann etwa ein Motorrad offensichtlich ins Betriebsvermögen überführt, obwohl bereits zwei Pkw im Betriebsvermögen seien. Das sah das Gericht anders: Das Betriebsvermögen des Mannes sei durch einen Vertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Darin stehe, dass „unter Betriebsvermögen auch gewillkürtes Betriebsvermögen“ zu verstehen sei. Darunter versteht man Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und mindestens zu zehn Prozent betrieblich genutzt werden. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wie hier das Motorrad sei zulässig. Einen Auskunftsanspruch habe die Frau daher nicht.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin