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Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2020 geändert. Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt erstmals seit 2015 für die Unterhaltspflichtigen an, so dass es auf den Einzelfall ankommt, ob wirklich mehr Unterhalt bei den Kindern ankommt.
Grundsätzlich sollen minderjährige Trennungskinder und Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, von der Erhöhung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020 profitieren.
Da in diesem Jahr jedoch auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 880 Euro auf 960 Euro bei nicht Erwerbstätigen und von 1080 Euro auf 1160 Euro beim Erwerbstätigen erhöht wird, kann es im Einzelfall sein, dass nicht mehr Unterhalt bezahlt werden muss.
Der Selbstbehalt kann sogar noch weiter erhöht sein, wenn die Wohnkosten den Betrag von 430 Euro überschreiten und nicht unangemessen sind.
Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.400 Euro und gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt er auf 2.000 Euro an.
Ab 01.01.2020 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 369 Euro (15 Euro mehr), für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 424 Euro (18 Euro mehr) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497 Euro (ca. 21 Euro mehr). Alle Beträge gelten für die niedrigste Einkommensgruppe bei den Unterhaltspflichtigen (bis 1.900 Euro Nettoeinkommen).
Für volljährige Kinder steigt der Bedarfssatz nur um 3 Euro auf 530 Euro.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.
Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern lebt, wurde von 735 Euro auf 860 Euro erhöht (inklusive 375 Euro Warmmiete). Dies entspricht dem zum 01.08.2019 gestiegenen BAföG-Höchstsatz.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin