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Zum 01.05.2014 wurde im Straßenverkehrsgesetz (StVG) das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem eingeführt (§ 4 StVG). Die bis zu diesem Zeitpunkt beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gesammelten "Punkte" eines Fahrers wurden daraufhin umgewandelt, da nunmehr bereits bei acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Zuvor lag diese Grenze bei 18 Punkten.
Der vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall beschäftigt sich näher mit den konkreten Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach neuem Recht. Der Kläger hat nach dem alten System im Jahr 2011 acht Punkte erreicht und wurde verwarnt. Nach der Einführung des neuen Systems wurden die bis dahin von ihm erreichten zwölf Punkte in fünf Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt. Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg teilte am 19.01.2015 der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger aufgrund einer am 10.02.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. Daraufhin verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger am 21.01.2015. Am 02.02.2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrtbundesamt die weitere Mitteilung, dass der Kläger aufgrund einer am 10.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nunmehr neun Punkte erreicht habe. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2015 die Fahrerlaubnis entzogen. Begründet wurde dies damit, dass er sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG mit dem Erreichen von neun Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
Der Kläger wehrte sich hiergegen gerichtlich. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht in erster Instanz den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde auf, weil der Kläger die Stufen des Maßnahmensystems nach neuem Recht nicht ordnungsgemäß durchlaufen habe. Daher verringere sich sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte und die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig gewesen. In zweiter Instanz dagegen schloss sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung der Fahrerlaubnisbehörde an und wies die Klage des Klägers gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren ebenfalls gegen den Kläger entschieden. Es stützt seine Erwägungen darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung neun Punkten im Fahrerlaubnisregister erreicht und die vorherigen Maßnahmestufen ordnungsgemäß durchlaufen habe. Daher reduziere sich sein Punktestand nicht. Weiter sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass mit der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems eine teilweise Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion des früheren Mehrfachtäter-Punktesystems verbunden sei. Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017 lautete demgemäß: "Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auch dann zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führende Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung begangen hatte und diese Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Verwarnung rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister gespeichert, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht übermittelt war. Eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein.
Anhand dieser Entscheidung werden die rechtlichen Konsequenzen daraus offensichtlich, dass mit der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Abkehr von der Erziehungs- und Warnfunktion des früheren Mehrfachtäter-Punktsystems vollzogen wurde. Die Entscheidung stellt für die Zukunft klar, dass es insoweit grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde und nicht den der im Übermittlungssystem (§ 4 Abs. 8 StVG) vorgelagerten Stellen ankommt.
SRB Anwälte