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Nach dem Inkrafttreten der Reform des Geldwäschegesetzes am 01.08.2021 gilt die Meldepflicht beim Transparenzregister für nahezu alle Gesellschaften. Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über alle wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens geben soll. Wirtschaftlich berechtigte sind alle natürlichen Personen, die an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% beteiligt sind.
Bis zum Jahr 2021 musste eine Mitteilung durch die Gesellschaft an das Transparenzregister nicht vorgenommen werden, wenn sich bereits aus anderen Registern (z.B. dem Handelsregister) Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten ergaben. Diese Befreiung ist jedoch weggefallen.
Eintragungspflichtig sind nun auch folgende Unternehmen:
Nicht von der Meldepflicht betroffen ist die GbR, es sein denn es besteht eine Beteiligung an einer eintragungspflichtigen Unternehmung.
Das Geldwäschegesetz hält einige Übergangs- und Sakntionsfristen zugunsten der neuverpflichteten Unternehmen bereit:
Aktiengesellschaft, SE
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Ende Übergangsfrist: 31. März 2022 / Ende Sanktionsfrist: 31. März 2023
GmbH, Unternehmergesellschaft
Genossenschaft, europäische Genossenschaft
Partnerschaft
Ende Übergangsfrist: 30. Juni 2022 / Ende Sanktionsfrist: 30. Juni 2023
Alle anderen Fälle (insb. Personengesellschaften)
Ende Übergangsfrist: 31. Dezember 2022 / Ende Sanktionsfrist: 31. Dezember 2023
Sollten die Eintragungspflicht auch bis nach Ende des Sanktionsfrist nicht erfüllt sein, drohen Sanktionen. Die Nichteintragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen reicht dabei von 100.000,00€ (für einfache Verstöße) bis 5.000.000,00 € bei schwerwiegenden Verstößen.
Johannes Grote
Rechtsanwalt