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Das ArbG Bonn hat am 7.7.2021 - 2 Ca 504/21 den Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion abgelehnt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Einer Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Während des Erholungsurlaubes musste sich die Arbeitnehmerin aufgrund einer Coronavirusinfektion auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Mit ihrer Klage verlangt die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Entscheidung des ArbG Bonn:
Das ArbG Bonn hat die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen. Es begründet die Ablehnung damit, dass es einen solchen Nachgewährungsanspruch nicht gibt und begründet dies mit dem Hinweis auf § 9 BUrlG. Diese Norm lautet: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Meiner Einschätzung nach zu Recht argumentiert das ArbG Bonn, dass die Voraussetzungen des § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit im konkreten Fall nicht vor lagen. Nach § 9 BurlG werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs, wenn diese durch ärztliches Zeugnis/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen ist, die Tage der Arbeitsunfähig auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit aber nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Die Klägerin konnte sich nicht auf die behördliche Quarantäneanordnung berufen, denn diese steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.
Ebenfalls scheidet eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus aus. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht