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Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld müssen sich für den Kindesunterhalt nicht so stark verausgaben, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Sachsen entschieden (Az.: XII ZB 123/21).
In dem Streit ging es um einen Mann mit einem Nettoeinkommen von rund 1.400,00 Euro, der seiner Ex-Frau für die gemeinsame Tochter 100 Euro im Monat zahlte. Außerdem zahlte er für einen Sohn Unterhalt. Die vom Land getragene Unterhaltsvorschusskasse forderte für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 weitere rund 760 Euro ein. Der Mann weigerte sich – und verwies auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro und gut 2.200 Euro hatten. Hintergrund ist, dass das Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die sie nicht antasten müssen (damals 1.300 Euro, heute 1.400 Euro). Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerding stärker belasten – ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1.160 Euro (damals 1.080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“.
Laut BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig – zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Großvater „ohne Weiteres leistungsfähig“ gewesen sei. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen. Die Richter meinen, es bleibe trotzdem „gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt“. Zum einen habe der Staat – anders als bei den Eltern – hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Außerdem dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2.000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse beweisen können ,dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin