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Nach § 1 Abs. 10 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) haben Gemeinden die Möglichkeit, bei der Überplanung eines überwiegend bebauten Gebietes eine Festsetzung zu treffen, wonach Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von bestimmten vorhandenen, im festgesetzten Baugebiet an sich nicht zulässigen Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden dürfen. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit können gemäß § 1 Abs. 10 Satz 2 BauGB getroffen werden; die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes muss allerdings gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben.
Die vorliegende Entscheidung setzt sich mit der Frage der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO auseinander. Insbesondere wird thematisiert, welche Größe eine vorhandene bauliche Anlage zur Wahrung der Zweckbestimmung i. S. v. § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO haben darf.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
§ 1 Abs. 10 BauNVO setzt voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebietes keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Zur gesamten Entscheidung
Soweit eine Gemeinde von § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch macht, muss der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen, welche ihm sonst nur im Rahmen des üblichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich hauptsächlich in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen. Er kann vielmehr je nach der Reichweite der getroffenen Regelung dazu ermächtigt werden, auch weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Nach § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung sind nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen möglich, welche im Verhältnis zur Baugebietsgröße kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von der "Fremdkörperfestsetzung" betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln. Diese müssen auch flächenmäßig lediglich von geringer Ausdehnung (im Verhältnis zum gesamten Baugebiet) sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der VGH München mit seiner Entscheidung die grundsätzliche Linie des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Nach dieser steht den Gemeinden ein Festsetzungsfindungsrecht grundsätzlich nicht zu (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.1997, Az. 4 BN 23/97) Link
Folglich setzen alle gesetzlich vorgesehenen Modifizierungen des Baugebietes (§ 1 Abs. 4 bis Abs. 10 Baunutzungsverordnung) grundsätzlich voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebietes auch weiterhin gewahrt bleibt.
SRB Anwälte