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Zur Entscheidung des LAG Köln, Urteil vom 09. April 2019 – 4 Sa 242/18
In der Sache streiten die Parteien darum, ob Zahlungsansprüche bestehen, die sich auf Urlaub aus den Jahren 2014 bis 2016 beziehen. Ausgangspunkt war eine Vereinbarung der Parteien, wonach auf Wunsch des Arbeitnehmers dessen Jahresurlaub durch Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden um 2,5 Stunden auf 27,5 Stunden genommen wird, dabei wird er so bezahlt, als arbeite er 30 Stunden.
Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer ausgehend von einer Fünftagewoche jährlich 20 Tage Urlaub zustehen. Die Regelung im Arbeitsvertrag verstieße gegen § 3 BUrlG, woraus sich eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers ergibt. Dies ist wegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unzulässig. Durch die Arbeitszeitverkürzung um 2,5 Stunden pro Woche werde kein Erholungsurlaub im Sinne der §§ 1 ff. BUrlG gewährt, was sich schon daraus ergibt, dass Urlaub gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen angegeben wird und nicht in Stunden. Ein weiterer Hinweis in diesem Sinne liefere § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG, wonach Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Damit stehe letztlich dem Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG auch ein Anspruch auf Abgeltung des ihm für die Jahre 2014 bis 2016 zustehenden gesetzlichen Urlaubs zu.
Vorliegend sei der Anspruch auf Abgeltung auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfallen, weil das Kalenderjahr schon abgelaufen ist. Dies ist auf eine EU-richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG zurückzuführen. Aus § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ergebe sich, dass die zeitliche Lage des Urlaubs dem Arbeitgeber vorbehalten sei. Unter Beachtung des Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie obliege dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs zum Ende des Bezugszeitraumes hinzuweisen, so Rn. 45 im Urteil des EuGH vom 06. November 2018, C-684/16. Dieser Obliegenheit kam der Arbeitgeber nicht nach. Der Entscheidung des EuGH liegt eine Streitigkeit des BAG zu Grunde, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15.
Lukas Maxa LL.M. (Krakau)
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht