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Ehepartner können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 9/16) in einer aktuellen Entscheidung. Scheidungskosten sind daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu werten, sondern fallen unter das 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.
Die Kosten für eine Scheidung durch Gerichts- und Anwaltskosten können oft im vierstelligen Bereich liegen. Bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung nun klargestellt, dass die Kosten, welche für einen Scheidungsprozess entstehen, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese Ausnahmeregelung hatte sich die Klägerin berufen.
Anders als das Finanzgericht sah der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Ehepartner wende die Kosten der Scheidung in der Regel nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage auf. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin