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Referat: Verwaltungsrecht, Öffentliches Baurecht
Für das Bauen im Außenbereich sieht § 35 Baugesetzbuch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Nach Absatz 1 der Norm ist u. a. zwingend erforderlich, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Ziffer 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
Dementsprechend können Vorhaben im Außenbereich also daran scheitern, dass sie etwa aufgrund von Lärm- oder Geruchsbelästigung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Mit dem vorliegenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, was darüber hinaus gelten soll, wenn schon die Bestandssituation den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weil Wohnbebauung erheblich belastet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei gegen die Auffassung entschieden, wonach nur noch Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die insgesamt zumutbare Verhältnisse schaffen. Vielmehr reicht es nach dem Bundesverwaltungsgericht nun aus, wenn das Vorhaben die Lage jedenfalls etwas verbessert.
Der Leitsatz des Urteils lautet dementsprechend wie folgt: "In einem durch landwirtschaftliche Geruchsemissionen vorbelasteten Gebiet steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 Baugesetzbuch der Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles nicht entgegen, wenn durch das Vorhaben die vorhandene Emissionssituation zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat und das - emissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz genügt."
Zur ganzen Entscheidung
Mit dem Urteil ebnet das Bundesverwaltungsgericht in den Weg dazu, Vorhaben im Rahmen bestehender Vorbelastungen zuzulassen, wenn sie zumindest Verbesserungen erreichen, auch wenn Grenzwerte weiterhin überschritten werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Verletzungen der TA Lärm, welche in der Praxis wichtigste normative Regelung des Emissionskonfliktes darstellt - vergleichbar entscheiden wird.
SRB Anwälte