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Wer sich nach Scheitern einer Ehe an einen neuen Partner bindet, hat keinen Anspruch mehr darauf, dass der ehemalige Ehepartner weiterhin Unterhalt zahlt. Das leuchtet ein. Doch was ist, wenn auch mit der neuen Beziehung schnell Schluss ist? Ein Mann erhoffte sich finanzielle Solidarität von seiner Ex-Frau.
Nach einer Scheidung kann ein Ex-Partner Anspruch auf Unterhalt haben - nicht aber, wenn er in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dann entfällt dieser Anspruch dauerhaft, auch wenn die neue Beziehung später wieder endet. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 13 UF 191/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Mann forderte im konkreten Fall nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 700 Euro monatlich von seiner Ex-Frau. Weil sie mehr verdiene, stünde ihm das zu. Die Frau erwiderte, sie ist nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Ihr Ex-Mann führe mit der Mutter seines jüngsten Kindes eine feste Beziehung. Hierauf gab der Ex-Mann an, mit dieser Frau nur in einer Zweckgemeinschaft zu leben, aus der sich kurzzeitig eine sexuelle Beziehung entwickelt habe. Wegen des Altersunterschieds und der unterschiedlichen Interessen sei man in zwei Haushalten innerhalb der gemeinsamen Wohnung geblieben. Beide planten inzwischen getrennte Umzüge.
Bei neuer Beziehung könne man keine alte Solidarität erwarten
Das Gericht entschied zu Gunsten der Ehefrau. Eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft schließe Unterhaltsansprüche aus - auch wenn diese neue Partnerschaft wieder endet. Wer sich auf eine neue Lebensgemeinschaft einlasse, könne vom geschiedenen Partner keine Solidarität mehr erwarten.
Verwirkungsgründe – wann liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor?
Als Indiz auf eine solche Gemeinschaft gelten:
- gemeinsame Haushaltsführung über längere Zeit oder
- andere sichtbare Umstände (z.B. gemeinsames Kind, gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).
Das Gericht sah vorliegend genügend Hinweise für die Annahme einer verfestigten Lebenspartnerschaft: Der Mann habe dem Amtsgericht sogar mitgeteilt, die Frau heiraten zu wollen. Ob tatsächlich eine Partnerschaft bestanden habe, sei zweitrangig - entscheidend sei der äußere Eindruck einer festen Bindung. Selbst eine spätere Trennung ändere nichts an der rechtlichen Bewertung.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin