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Es geht hierbei um die schwierige Abgrenzung der Frage, ob es sich bei einem Ereignis, welches sich sowohl am Arbeitsplatz, als auch im privaten Lebensbereich ereignen kann, um ein als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VII versichertes Ereignis handelt, oder um ein solches, welches dem -nichtversicherten- privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat, und dieses Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.
In einem Fall, den das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 22.05.2025) wurde dies bejaht.
Zum Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer hatte nach Eingabe seiner Wochenstunden den Mannschaftscontainer verlassen, um seine Arbeit zu beginnen. Beim Hinausgehen trank er einen Schluck Kaffee und verschluckte sich dabei derart, dass ihm schwarz vor Augen wurde und er bewusstlos zusammenbrach. Hierbei stürzte er aus der Tür mit dem Gesicht auf ein davor liegendes Metallgitter und verletzte sich schwer (u.a. offene Nasenbeinfraktur mit multiplen tiefen Wunden).
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, das Kaffeetrinken habe nicht betrieblichen, sondern persönlichen Zwecken gedient und sei daher dem privaten - mithin nicht versicherten - Lebensbereich zuzurechnen.
Das Gericht ist dieser Begründung nicht gefolgt und hat das Ereignis zugunsten des gegen den ablehnenden Bescheid klagenden Arbeitnehmers als Arbeitsunfall festgestellt
Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Erfordernis der Einwirkung von außen lediglich der Abgrenzung unfallbedingter Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund innerer Ursachen sowie zu geplanten Selbstschädigungen diene und deshalb auch ein gewolltes Handeln mit ungewollter Einwirkung ein äußeres Ereignis i. S. d. § 8 SGB VII begründe. Es genügten, so das Gericht, insoweit auch alltägliche Vorgänge, sogar bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) könnten insoweit ausreichen. Geschützt seien alle Hergänge, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ablaufen, wobei für den Unfallbegriff ein versichertes ("äußeres") Ereignis als Ursache und ein Gesundheits(erst)Schaden als Wirkung maßgeblich seien.
Im entschiedenen Fall, so das SGB Sachsen-Anhalt, sei hiervon auszugehen: Die letzte, dem unmittelbaren Unfallereignis vorausgehende Verrichtung des Arbeitnehmers sei (von allen gehörten Zeugen bestätigt) das Verlassen des Containers zum Aushusten des Kaffees im Freien gewesen, wobei das gewollte Schlucken wie auch der Verschluckvorgang – Kaffee war in die Luftröhre des Arbeitnehmers geraten - sich im Rahmen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers in seiner Funktion als Beschäftigter ereignet habe.
Das Kaffeetrinken sei dieser Tätigkeit auch sachlich zuzurechnen. Ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der betroffenen Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bestehe, sei h wertend zu untersuchen, wobei es maßgeblich auf die objektive Handlungstendenz des Versicherten ankomme. Das objektiv beobachtbare Handeln müsse subjektiv - zumindest auch - auf die versicherte Tätigkeit gerichtet sein. Der Schutzzweck des § 8 Abs. 1 SGB VII erstrecke sich zwar grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt werde.
Im Falle des Klägers, so das Gericht, sei das Trinken von Kaffee - wie auch sonst selten - indessen nicht auf Durstlöschung als Grundbedürfnis gerichtet gewesen. Vielmehr habe dieses als sozialtypisches Verhalten (auch) betrieblichen Zwecken gedient, die sein Handeln in seinem Arbeitsbereich zumindest auch subjektiv mit einschloss. Denn der gemeinsame Kaffeegenuss während der von seinen Arbeitskollegen übereinstimmend beschriebenen Einsatzplanung habe vor allem auch eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Daneben habe der morgendliche Konsum des Getränks sowohl während der Besprechung als auch danach für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt, was dem Arbeitgeber auch bewusst und von ihm gewünscht gewesen sei. Damit habe kein Kaffeetrinken lediglich zum eigenen leiblichen Wohl – z.B. Mitbringen des Getränks allein für sich in einer Thermoskanne zum beliebigen Genuss - vorgelegen. Vielmehr sei dieses -wie ebenfalls von allen Zeugen bestätigt – ein integraler Bestandteil der rein dienstlichen Besprechung über die anstehende Arbeit gewesen Das Kaffeetrinken habe sonach nicht etwa nur bei Gelegenheit als rein private Verrichtung innerhalb einer Frühstückspause stattgefunden, während der üblicherweise jeder sein eigenes, von zu Hause mitgebrachtes Getränk zu sich nehme. Vielmehr sei die morgendliche Kaffeezubereitung im Sinne einer betrieblichen Übung dergestalt erfolgt, dass der erste anwesende Mitarbeiter die am Vorabend vorbereitete Maschine für alle kollektivbezogen eingeschaltet habe. Die Teilnahme an der Besprechung sei verpflichtend gewesen, Hinweise auf eine Unterbrechung zwecks aktiver Vornahme nicht versicherter Verrichtungen fehlten, sodass auch für Überlegungen zu einer gemischten Tätigkeit oder einer gespaltenen Handlungstendenz kein Raum verbleibe. Auch komme es in Anbetracht dieses sachlichen Zusammenhangs des Kaffeetrinkens mit der versicherten (Arbeits-)Tätigkeit (und weil weiter davon auszugehen sei, dass die Nasenbeinfraktur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (allein) durch den Sturz des Klägers verursacht worden sei) auf die (im Einzelfall ggf. relevante) Frage eines Unfallversicherungsschutzes wegen einer besonderen betrieblichen Gefahr der Unfallstelle nicht an. Und schließlich sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass die Nasenbeinfraktur allein durch den Sturz des Klägers, (nicht also durch innere Ursachen (wie z. B. relevante Vorerkrankungen) verursacht worden sei.
Praxisrelevante Urteilsanalyse:
Wie sich der sorgfältigen Begründung des Urteils entnehmen lässt, ist, wenn es um die (strittige) Frage der Feststellung eines Arbeitsunfalls geht, stets sehr genau auf die konkreten Umstände des streitgegenständlichen Ereignisses abzustellen. Jedem (zunächst vielleicht unerheblich erscheinenden) Detail kann im Rahmen der Gesamtbeurteilung entscheidende Bedeutung zukommen. Zumindest in nicht eindeutig gelagerten Fällen kommt deshalb der (Erst-)Schilderung des Betroffenen gegenüber der BG eine tragende, häufig (prozess-)entscheidende Bedeutung zu.
Das besondere Augenmerk des Betroffenen sollte deshalb stets nicht allein der Schilderung des Unfallhergangs gelten, sondern darüber hinaus auch der Darlegung besonderer Begleitumstände, wie sie im vorliegenden Fall etwa durch die als Zeugen gehörten Arbeitskollegen zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden haben. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung dürfte in solchen Fällen zur Vermeidung einer ungünstigen Weichenstellung häufig zweckmäßig sein.
Dr. Thomas Braitsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht