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Problem:
Leistet der Werkunternehmer vertragsgerecht, so kann der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß § 648 BGB nur frei kündigen. Gemäß § 648 Satz 2 BGB kann der Unternehmer nach einer solchen freien Kündigung - Kündigung ohne einen wichtigen Grund - die volle vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich dabei nur dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei wird nach § 648 Satz 2 BGB vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil seiner Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Diese Vergütung nach freier Kündigung wird scherzhaft auch als „Champagnervergütung“ bezeichnet. Denn der Werkunternehmer erhält auch für nicht geleistete Arbeit Werklohn.
Aber darf der Werkunternehmer auch diese Vergütung für nicht erbrachte Leistungen brutto, also mit Mehrwertsteuer abrechnen?
Antwort:
Ja, so sieht es jedenfalls der EuGH, welcher der Champagnervergütung noch eine Schaumkrone oben drauf setzt. Mit Urteil vom 28.11.2024 (RS.C-622/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Vergütung, die ein Werkunternehmer aufgrund eines gekündigten Bauvertrages für noch nicht erbrachte Leistungen erhält, ebenso der Umsatzsteuer unterliegt.
In konsequenter Auslegung der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass dieser Vergütung für nicht erbrachte Leistungen insgesamt eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde liegt, also die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des Werkunternehmers einschließlich nicht erbrachter Leistungsteile anfällt.
Diese Entscheidung ist nicht unproblematisch, da der Bundesfinanzhof diese „Champagnervergütung“ zuletzt für nicht steuerpflichtig erklärt hat. So hat er mit Urteil vom 26.08.2021 (AZ: V R 13/19) entschieden, dass nur die Vergütung für die schon erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt. Die Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen hingegen soll – so der BFH – nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Fazit:
Der Werkunternehmer muss nach einer freien Auftraggeberkündigung daran denken, seinen Vergütungsanspruch, der auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt, als Bruttoforderung, also mit Mehrwertsteuer geltend zu machen. Denn sollte sich die deutsche Finanzverwaltung dem Urteil des EuGH anschließen, so ist mit Nachforderungsbescheiden der Finanzämter zu rechnen. Wenn sich der Auftragnehmer dann aber schon mit dem Auftraggeber verglichen oder geeinigt hat und eine Umsatzsteuer für seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht geltend gemacht hat, so wird er dies beim Auftraggeber nicht mehr nachfordern können. Damit droht dem Werkunternehmer eine steuerrechtliche Haftungsfalle und ggf. auch dem anwaltlichen Berater, der nach einer freien Auftraggeberkündigung diese Vergütungsanteile für seinen Mandanten geltend machen soll. Die Forderung der darauf entfallenden Umsatzsteuer sollte nicht vergessen werden.
Denn in dieser Welt ist nichts Gewiss außer dem Tod und den Steuern.
(Benjamin Franklin)
David Hellmanzik
Rechtsanwalt