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Immer seltener, wenn es nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2025 (Az: 7 U 134/23) geht!
Warum wird eine D&O-Versicherung für Geschäftsführer empfohlen?
Eine D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, die von der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft bezahlt wird. Wird einem Geschäftsführer ein Fehlverhalten vorgeworfen, so schützt sie grundsätzlich vor der persönlichen Haftung.
Wann tritt die D&O-Versicherung nicht ein?
Wenn der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, namentlich Kardinalspflichten verletzt, muss die D&O-Versicherung kein Schadensersatz leisten.
Was war das Besondere bei dem Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte?
Im Insolvenzfall wird ein Geschäftsführer oftmals vom Insolvenzverwalter gemäß § 15 b Abs. 1 InsO in Anspruch genommen. Nach dieser Norm muss der Geschäftsführer grundsätzlich bei folgender Konstellation persönlich zahlen: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet (Insolvenzreife), darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft mehr vornehmen. Tut er dies doch, muss er sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zahlen. Grundsätzlich muss er somit alle Überweisungen der Gesellschaft ab Eintritt der Insolvenzreife erstatten. Überraschenderweise setzt diese Vorschrift weder vorsätzliches noch wissentliches Handeln voraus. Bisher trat in solchen Fällen regelmäßig die D&O-Versicherung ein.
Nun hat allerdings das OLG Frankfurt am 05.03.2025 entschieden, dass ein grober Pflichtverstoß und damit die Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt, wenn der Geschäftsführer bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt und Zahlungen/Überweisungen weiter erfolgen.
Konsequenz:
Der Geschäftsführer haftet persönlich, die D&O-Versicherung muss trotzdem nicht zahlen.
Wann tritt die D&O-Versicherung nicht ein?
Wenn der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, namentlich Kardinalspflichten verletzt, muss die D&O-Versicherung kein Schadensersatz leisten.
Ist das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig?
Nein, der BGH wird über diesen Fall noch entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, ob es bei der versicherungsfreundlichen Auslegung des OLG Frankfurt bleibt oder ob auch in den Krisenfällen die D&O-Versicherung den Geschäftsführer wirksam schützt.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht